Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 1 C 22.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1C22.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 1 C 22.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1C22.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 22.02
- VGH Baden-Württemberg - 26.09.2001 - AZ: VGH 11 S 999/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
- Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 5 000 €.
Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats im Beschluss vom 12. März 2003 dem Gericht gegenüber mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 13. März 2003 angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Aus Gründen der Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Gegenstandswert für den Vergleich war gegenüber dem Streitwert zu erhöhen, weil die Parteien auch die Abschiebungskosten in seine Regelungen einbezogen haben.