Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 1 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B83.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 1 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B83.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 83.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.12.2002 - AZ: OVG 4 LB 195/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt (unter I. der Beschwerdebegründung) eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil das Oberverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG hätte kommen müssen und weil in ihrem Fall - abweichend von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - eine extreme Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo bestehe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Anforderungen an eine Abweichungsrüge. Mit ihr kann nicht die tatrichterliche Gefahrenprognose als unrichtig angegriffen werden. Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht einen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hätte, ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar.
Auch mit der Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da die angefochtene Entscheidung von einem "Grundsatzurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16.04.2002 - 4 L 39/02 -" sowie von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster abweiche, bezeichnet die Beschwerde keine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern "der Begriff der kumulativ vorliegenden, besonders ungünstigen Bedingungen, die zu einem erheblichen Gefährdungsgrad für Leib und Leben führen" im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang überhaupt klärungsbedürftig sein soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerde an dieser Stelle nicht auseinander setzt - wie es zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Grundsatzfrage erforderlich gewesen wäre -, ist außerdem bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung bei einer extremen Gefahrenlage in Betracht kommt (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 m.w.N.). Erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Die Beschwerde bezeichnet schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob "in Bezug auf die DR Kongo die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG wegen des Vorliegens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben" vorliegen. Wie die weiteren Ausführungen hierzu zeigen, zielt die Beschwerde auch insoweit auf die Klärung der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG aufzuzeigen, die vom Bundesverwaltungsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend entschieden werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.