Beschluss vom 04.02.2009 -
BVerwG 2 B 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B2B5.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 - 2 B 5.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B2B5.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 5.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.11.2008 - AZ: OVG 4 N 97.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus KV Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG ergibt und die Klägerin nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist.