Beschluss vom 04.02.2004 -
BVerwG 9 B 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B9B7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2004 - 9 B 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040204B9B7.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 460,58 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit eine bestimmte höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
In der Begründung seiner Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Überprüfung der Beitragssatzung des Beklagten, bezogen auf die erforderliche Bezeichnung der durch die Vorauszahlungen zu finanzierenden Maßnahmen, das Gebot der Regelungsklarheit aufgeweicht, hat der Kläger keine Frage herausgearbeitet, die über den konkret entschiedenen Fall hinaus Bedeutung hat. Ohne entsprechende Darlegung erschöpft sich seine Rüge in dem Vorwurf, im konkret entschiedenen Fall zu geringe Anforderungen an die Klarheit der überprüften Satzungsregelung gestellt zu haben. Daran ändert nichts, dass der Kläger der Vorinstanz eine widersprüchliche Argumentation vorwirft; insoweit geht er zudem von falschen Annahmen aus, da der Verwaltungsgerichtshof zum einen offen gelassen hat, wem im Falle der Hauptsachenerledigung nach Erlass der neuen Beitragssatzung die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, und zum anderen die Belastung des Beklagten mit Kosten nur im Hinblick auf die früheren, seiner Sachentscheidung nicht zugrunde gelegten Beitragssatzungen in Betracht gezogen hat. Die vom Kläger beanstandete Rechtsanwendung durch die Vorinstanz betrifft im Übrigen kein revisibles Recht. Welche Anforderungen an die in der Beitragssatzung notwendige Bezeichnung einzelner Anlagenteile der beitragspflichtigen Einrichtung zu stellen sind, beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 4 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes. Dessen Auslegung zu überprüfen, ist dem Revisionsgericht versagt (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht den Darlegungen des Klägers zur gebotenen Amtsermittlung zu entnehmen. Die darauf bezogene, ebenfalls auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge erschöpft sich darin, dem Verwaltungsgerichtshof eine unzureichende Sachaufklärung vorzuwerfen, ohne deutlich zu machen, dass und in welcher Hinsicht die Auslegung des Grundsatzes der Amtsermittlung über den einzelnen Fall hinausgreifende Fragen aufwirft, die noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.
Der Beschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, wenn dem Beschwerdevorbringen zur richterlichen Aufklärungspflicht eine - sinngemäße - Rüge des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnommen wird. Bei der Prüfung, ob dem Vordergericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen eigener materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt, dass Baubeschränkungen aufgrund der Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstücks des Klägers in die engere Schutzzone des Wasserschutzgebietes nur zu berücksichtigen seien, wenn sie die Verwirklichung des nach der Grundstücksfläche zu bestimmenden Maßes der baulichen Nutzung negativ beeinflussten; dagegen sei es für den Umfang der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche unerheblich, wenn die Schutzgebietsausweisung lediglich den Standort der zulässigen baulichen Anlage beeinflusse. Hiervon ausgehend musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung zu den in die Schutzzone fallenden Grundstücksteilen nicht aufdrängen, da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs selbst nicht behauptet hat, die Schutzgebietsausweisung habe das Maß der baulichen Grundstücksnutzung beschränkt, geschweige denn durch seinen Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beweisantrag hat stellen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.  2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.