Beschluss vom 04.02.2003 -
BVerwG 5 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B5B2.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2003 - 5 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B5B2.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 2.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2002 - AZ: OVG 12 A 1382/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- 26. September 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, in dem die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung abgelehnt werden, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.