Beschluss vom 04.02.2003 -
BVerwG 5 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B5B2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2003 - 5 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B5B2.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2002 - AZ: OVG 12 A 1382/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den
  2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  3. 26. September 2002 wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, in dem die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung abgelehnt werden, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.