Beschluss vom 04.01.2011 -
BVerwG 2 WD 39.10ECLI:DE:BVerwG:2011:040111B2WD39.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2011 - 2 WD 39.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040111B2WD39.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 39.10

  • Truppendienstgericht Süd 4. Kammer - 13.09.2010 - AZ: TDG S 4 VL 22/10

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 4. Januar 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 13. September 2010 in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 herabgesetzt und zugleich die Sperrfrist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt.

2 Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 18. Oktober 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.