Beschluss vom 04.01.2011 -
BVerwG 10 B 31.10ECLI:DE:BVerwG:2011:040111B10B31.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2011 - 10 B 31.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:040111B10B31.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 31.10

  • VGH Baden-Württemberg - 27.09.2010 - AZ: VGH A 10 S 688/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.