Beschluss vom 03.12.2009 -
BVerwG 9 B 79.09ECLI:DE:BVerwG:2009:031209B9B79.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 79.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.03.2009 - AZ: OVG 9a D 149/06.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2 Die Frage, ob § 44 Abs. 4 FlurbG in der Weise wörtlich auszulegen ist, dass die zugeteilte Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart seinen alten Grundstücken entsprechen muss, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Fragestellung geht schon am Gesetzeswortlaut vorbei. § 44 Abs. 4 FlurbG ist als „Soll“-Vorschrift und nicht als „Muss“-Vorschrift ausgestaltet. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde annähme, es gehe ihr um die Frage, ob von einer „Soll“-Vorschrift unter Berufung alleine auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abgewichen werden dürfe, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass „Soll“-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und sie verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (Urteile vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 <278> und vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 4.89 - BVerwGE 88, 1 <8 >; jeweils m.w.N.). Dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Weiterentwicklung dieser Grundsätze bietet, legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Rechtsanwendung erkennbar von den dargelegten Grundsätzen leiten lassen. Es hat nicht - wie die Beschwerde meint - alleine auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abgestellt, die es im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerde zutreffend darin sieht, zu verhindern, dass durch betriebliche Störungen die Leistungsfähigkeit des Hofes eingeschränkt wird (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - RdL 1961, 240 <242>). Es hat vielmehr von diesem Sinn der Ermessensrichtlinie in § 44 Abs. 4 FlurbG ausgehend ausgeführt, dass auch ohne eine Wiederzuteilung der Wegeflächen an den Kläger der Fortbestand des Weges und damit die Erschließung der Flächen des Klägers gesichert sei. Aufgrund dieser Besonderheit des vorliegenden Falles hat es die Möglichkeit einer betrieblichen Störung oder gar eines Eingriffs in die Struktur des Betriebes des Klägers ausgeschlossen und einen Anspruch des Klägers auf Wiederzuteilung der von ihm eingebrachten Wegeflächen verneint. Ob diese Begründung überzeugt oder ob auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen vermag.

3 Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob die Flurbereinigungsbehörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes bekannt gewordene zusätzliche Ansprüche eines Teilnehmers nicht mit einer bereits vorliegenden Mehrzuteilung verrechnet. Die damit von dem Kläger aufgeworfene Frage ist ersichtlich ganz auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten und lässt sich nicht losgelöst von dessen Umständen und Besonderheiten fallübergreifend beantworten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.