Beschluss vom 03.12.2008 -
BVerwG 2 B 75.08ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B2B75.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 75.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B2B75.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 14.08.2008 - AZ: OVG 3 LB 6/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Bei einer den Interessen des Klägers Rechnung tragenden Auslegung seines Schriftsatzes richtet sich seine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. - und nicht 19. - August 2008, wobei als Revisionsgründe die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache, Verfahrensmängel und eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend gemacht werden sollen. Die gegen den Beschluss uneingeschränkt eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Vortrag entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Er lässt keine Durchdringung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Zulassungsgründe erkennen.

2 a) Der Kläger begründet die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache allein mit dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung eine nach der Rechtsauffassung des Klägers rechtswidrige Praxis der Beklagten bestätigt habe. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Die vom Kläger gemachten Ausführungen zeigen keine derartigen konkreten Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Der Kläger breitet vielmehr mit seinem Vorbringen Teile des Rechtsstoffs materiellrechtlich erneut aus und vernachlässigt damit den grundlegenden rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer (zugelassenen) Revision (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 B 102.96 - juris Rn. 3).

3 b) Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird erhoben, ohne den konkreten Rechtssatz zu benennen, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Das Vorbringen genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis.

4 c) Soweit es vermeintliche Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betrifft, trägt der Kläger nicht der Vielzahl seiner Anträge und deren differenzierten Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Rechnung. Aber selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass sich die Rügen speziell auf die Würdigung der im Berufungsverfahren unter Ziffer 2, 4 und 20 gestellten Anträge beziehen, entsprechen sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5 Der Vortrag des Klägers zum Rehabilitierungsinteresse als Grundlage für ein Feststellungsinteresse beschränkt sich auf die Behauptung, durch seine Umsetzung und deren Begleitumstände seien seine Leistungen und Qualifikationen abgewertet und er diskriminiert worden. Allein diese Behauptung ist aber nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erschüttern, eine Umsetzung, die auf das Fehlen in einem Anforderungsprofil geforderter Eigenschaften gestützt ist, begründe diesen Anschein nicht. Auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsstandpunktes bedurfte es daher auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung.

6 Warum das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen immaterieller Schäden gehalten gewesen sein sollte, den Sachverhalt weiter aufzuklären, erschließt sich ebenfalls nicht. Der entsprechende, unter Ziffer 20 ausgewiesene Klageantrag des Klägers wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht nur wegen fehlenden Feststellungsinteresses, sondern auch wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig angesehen. In Bezug auf diesen die Entscheidung selbstständig tragenden Grund hat der Kläger keinen zulässigen und begründeten Zulassungsgrund geltend gemacht, so dass die Entscheidung selbst bei unvollständiger Sachaufklärung auf diesem Verfahrensfehler nicht (im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruhen könnte. Entsprechendes gilt für die vom Kläger behaupteten materiellen Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzanspruchs wurde nicht nur darauf gestützt, dass der Kläger eine Beförderung in das Statusamt der Bundesbesoldungsgruppe A 15 nicht hinreichend substanziiert vorgetragen hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aussichtslosigkeit eines solchen Prozesses zusätzlich daraus abgeleitet, dass der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist. Zu dieser den angegriffenen Beschluss tragenden Erwägung äußert der Kläger ebenfalls nichts Gegenteiliges. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 31.03.2009 -
BVerwG 2 B 75.08ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B2B75.08.0

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    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 - 2 B 75.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B2B75.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 14.08.2008 - AZ: OVG 3 LB 6/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.229,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klage hatte mehrere Streitgegenstände, deren Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Der Kläger wandte sich nicht nur gegen die Umsetzungsverfügung und die im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen der Beklagten, sondern auch gegen die nach seiner Ansicht damit verbundenen nachteiligen Folgen vor allem besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art, für die er Ausgleich begehrte.

2 Soweit es die Umsetzungsverfügung betrifft, ist gem. § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € festzusetzen, der wegen der damit in Zusammenhang stehenden zahlreichen Feststellungs- und Verpflichtungsanträge mangels konkreter Anhaltspunkte gem. § 52 Abs. 2 GKG um 5 000 € zu erhöhen ist.

3 Der Antrag, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 ab Oktober 2004 Dienstbezüge zu bezahlen, ist nach § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz  1 Nr. 1 GKG mit 31 940 € (Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes A 15, 63 880 €), der Antrag, ihm ab Dezember 2008 Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 zu bezahlen, mit 10 289,28 € (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, 428,72 €) zu bewerten (vgl. auch Nr. 10.2 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4 Der Zinsanspruch blieb gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.