Beschluss vom 03.12.2003 -
BVerwG 3 B 88.03ECLI:DE:BVerwG:2003:031203B3B88.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2003 - 3 B 88.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:031203B3B88.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 88.03

  • VG Köln - 04.06.2003 - AZ: VG 8 K 3893/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 4. Juni 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Senats zur Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, die durch Anrechnung von Kriegsschadenrente gewährt worden sind (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 19.98 - VIZ 1999, 209), hinsichtlich der von der Revision sinngemäß aufgeworfenen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1751/00 -) bislang ausdrücklich offen gelassenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG in der Fassung des 33. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) fortzuentwickeln.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 44.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.