Beschluss vom 03.11.2011 -
BVerwG 7 PKH 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:031111B7PKH18.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2011 - 7 PKH 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:031111B7PKH18.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 PKH 18.11
- OVG Berlin-Brandenburg - 04.05.2011 - AZ: BVerwG 7 PKH 9.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 - BVerwG 7 PKH 9.11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden. Denn eine Anhörungsrüge gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2 Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass der Senat vor Eingang einer weiteren Begründung, deren Einreichung für die Zeit nach Mitteilung des Aktenzeichens angekündigt worden war, entschieden hat. Denn auf neuen Vortrag konnte es bereits von Rechts wegen nicht ankommen. Über den Antrag war nämlich auf der Grundlage der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung zu entscheiden. Aber auch ungeachtet dessen war der Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 4. Mai 2011 nicht verpflichtet, mit seiner Entscheidung weiter zuzuwarten. Denn ausweislich der Gerichtsakten war dem Kläger das Aktenzeichen bereits mit Schreiben vom 5. April 2011 mitgeteilt worden; darüber hinaus war das Aktenzeichen auch einem weiteren Schreiben vom 13. April 2011 zu entnehmen.
3 Mit dem Vorbringen des Klägers zu einer vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Oberverwaltungsgerichts wird eine Gehörsverletzung ebenso wenig aufgezeigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nämlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.