Beschluss vom 03.11.2006 -
BVerwG 1 B 187.06ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B1B187.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 1 B 187.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B1B187.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 187.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.08.2006 - AZ: OVG 9 A 3453/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3 Die Beschwerde sieht einen Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht in seinem Schreiben vom 1. Juni 2006, in dem es den Kläger um Prüfung der Klagerücknahme gebeten habe, mitgeteilt habe, Abschiebungen in den Irak würden derzeit und auf absehbare Zeit nicht stattfinden, in dem angefochtenen Beschluss dann aber „die Feststellung von Abschiebungsverboten“ verneint habe. Die Feststellung, dass Abschiebungen in absehbarer Zeit nicht stattfinden, könne nur auf einem Abschiebehindernis basieren. Daher habe die „Klärung der Rechtmäßigkeit derartiger Feststellungen“ grundsätzliche Bedeutung.

4 Damit und mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, weil im Widerspruch zu einer vorausgegangenen Mitteilung stehend, ohne aber eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der behauptete Widerspruch nicht. Denn die in dem Schreiben vom 1. Juni 2006 angesprochene Tatsache, dass Abschiebungen in den Irak nicht stattfinden, muss nicht auf einem Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG beruhen, das in der Berufungsentscheidung verneint wurde. Das Unterbleiben von Abschiebungen kann vielmehr etwa auch auf der tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Durchführung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), auf Gründen im Sinne von § 60a Abs. 1 AufenthG oder auf Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 - 7 AufenthG beruhen, zumal letztere weder in dem angegriffenen Bescheid noch in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts geprüft und abgelehnt wurden.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.