Beschluss vom 03.11.2005 -
BVerwG 9 A 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B9A34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2005 - 9 A 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B9A34.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 34.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.