Beschluss vom 03.11.2005 -
BVerwG 2 B 35.05ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B2B35.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2005 - 2 B 35.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B2B35.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 35.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.04.2005 - AZ: OVG 1 L 20/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

2 Soweit die Beschwerde geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht dargelegt. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, kennt das Revisionsrecht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Zweifel an der Richtigkeit eines Berufungsurteils vermögen somit nicht die Zulassung der Revision zu begründen.

3 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

4 Die von der Beschwerde formulierte Frage, "ob die als Versetzung bezeichnete Personalmaßnahme, mit der der klagende Soldat für den Zeitraum vom 29. Oktober 1999 bis zum 16. Mai 2000 zum Zwecke seiner Teilnahme am besonderen Auslandseinsatz 'GECONFOR' außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet wurde, den Rechtscharakter einer dauerhaften Verwendung hatte...", ist auf den Einzelfall zugeschnitten und entzieht sich der Verallgemeinerung. Das Vorbringen der Beschwerde lässt auch im Übrigen keine Fragestellung erkennen, die über den Einzelfall hinausgeht und höchstrichterlicher Klärung bedarf. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass die Versetzung eines Beamten, Richters oder Soldaten nicht ausnahmslos eine "vorübergehende Verwendung" i.S.d. § 1 Satz 2 der 2. BesÜV ausschließt, als auch hinsichtlich der Frage, ob eine behördliche Maßnahme immer den ihrer Bezeichnung entsprechenden Rechtscharakter hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der geforderten Erhöhung).