Beschluss vom 03.11.2004 -
BVerwG 2 B 69.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031104B2B69.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 69.04

  • Hessischer VGH - 04.05.2004 - AZ: VGH 1 UE 1413/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 711 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob es nach dem Grundgesetz gerechtfertigt ist, einerseits die Nachteile einer leiblichen Mutter auszugleichen, andererseits aber einer Adoptivmutter eines einen Tag alten Säuglings überhaupt keine vergleichbare Kompensation zu gewähren",
würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Klägerin während der durch die (Hessische) Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vorgesehenen Schutzfristen im Jahre 1999 nicht Adoptivmutter war, die Adoption vielmehr erst im August 2000 beschlossen worden ist. Im Übrigen knüpfen die Schutzregelungen dieser Verordnung ausdrücklich an die Schwangerschaft und an die Entbindung an (weshalb auch leibliche Väter nicht von ihr erfasst werden). Diese Gegebenheiten stellen einen sachlichen Grund dar, die "leibliche Mutter" bevorzugt zu behandeln. Von Verfassungs wegen ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, die Adoptivmutter mit der leiblichen Mutter im Hinblick auf die Fortzahlung der Dienstbezüge gleich zu stellen. Insoweit besteht vielmehr ein politischer Gestaltungsspielraum.
Die weiterhin aufgeworfene Frage,
"ob der Säugling - der leibliche wie der adoptierte - vom Schutzzweck der Weiterzahlung der Bezüge erfasst wird",
würde sich in dem Revisionsverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ginge, ebenfalls nicht stellen. Zudem setzt die Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 4 i.V.m. § 3 (Hess.) MuSchV ausdrücklich eine Entbindung voraus. Dass der Säugling mittelbar von dem Beschäftigungsverbot profitiert, hat nicht die Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs der Norm zur Folge. Den Belangen des Säuglings wird durch die Möglichkeit der Gewährung von Erziehungsurlaub auf der Grundlage anderer Vorschriften Rechnung getragen.
Schließlich rechtfertigt die von der Beschwerde vertretene Auffassung,
dass gerade das Beamtenrecht geeignet sei, "die Regelungslücke im Wege des Ermessens im konkreten Fall zu schließen und auf die Rückforderung des fortgezahlten Lohns zu verzichten",
nicht die Zulassung der Revision, weil sie keine über den Einzelfall hinausreichende, verallgemeinerungsfähige Fragestellung erkennen lässt, sondern auf die Umstände des konkreten Falles abstellt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG stellen könnte und die das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht aufgegriffen hat, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls ist das Absehen von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge kein Mittel, um allgemeine sozial- oder familienpolitische Besserstellungen durchzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F., da die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.