Beschluss vom 03.11.2003 -
BVerwG 8 B 143.03ECLI:DE:BVerwG:2003:031103B8B143.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2003 - 8 B 143.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:031103B8B143.03.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 143.03
- VG Gera - 21.10.2002 - AZ: VG 2 K 1352/01 GE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Oktober 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Dezember 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.