Beschluss vom 03.09.2013 -
BVerwG 8 KSt 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B8KSt2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2013 - 8 KSt 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B8KSt2.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.13

  • VG Dresden - 01.09.2012 - AZ: VG 6 K 1954/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - dahingehend zu ergänzen, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 1. Juli 2013 ist nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO bestellt.

2 Der Antrag ist aber nicht begründet.

3 Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt hat. Hat der Beigeladene einen Antrag gestellt, nimmt er gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko auf sich. Als Kehrseite dieses übernommenen Kostenrisikos entspricht es regelmäßig der Billigkeit, eine Kostenerstattung anzuordnen, wenn der Beigeladene mit seinem Antrag Erfolg hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 132; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 154 Rn. 15 und § 162 Rn. 92).

4 Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 2. April 2013 enthält keinen solchen ausdrücklichen Antrag. Zwar wird in ihm u.a. ausgeführt: „Die Beschwerde ist zurückzuweisen.“ Ein konkludent gestellter Antrag ist hierin indes nicht zu sehen. Hierfür reicht nicht aus, dass sich die Beigeladene mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage am Verfahren beteiligt und dabei die Unbegründetheit des Antrags geltend macht. Eine Antragstellung setzt vielmehr ein eindeutiges prozessuales Verhalten voraus, das sich unmissverständlich von einer sonstigen Beteiligung abgrenzen lässt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

5 Da die Beigeladene durch Unterlassung eines solchen Antrags kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.