Beschluss vom 03.09.2013 -
BVerwG 10 B 14.13ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B10B14.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2013 - 10 B 14.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B10B14.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 14.13

  • VG Berlin - 27.01.2010 - AZ: VG 15 K 77.09
  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.03.2013 - AZ: OVG 3 B 9.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Zulassung der Revision kommt nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann und muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war, sie sich nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten lässt oder bereits geklärt ist.

3 1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
„a) ob Art. 8 EMRK die Versagung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Ausstellung eines Reiseausweises im Ausland wegen einer für den Fall der Stattgabe des Begehrens des Ausländers befürchteten Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsstaat des Ausländers gestattet, insbesondere
b) ob die Versagung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Ausstellung eines Reiseausweises im Ausland auch auf eine für den Fall der Stattgabe des Begehrens des Ausländers befürchtete Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsstaat des Ausländers gestützt werden kann, wenn der Ehegatte des Ausländers ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger ist,
Passpflicht für einen Ausländer befürchteten Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsstaat des Ausländers oder sonst im Ausland gleichwohl eine Ausnahme von der Passpflicht zugelassen werden kann, um Ehe und Familie zu schützen ...“.

4 Diese Fragen entziehen sich, soweit sie nicht bereits aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind, einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger und rechtssatzartiger Weise. Die Beschwerde verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach die in diesem Grundrecht enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden bei Entscheidungen über den Aufenthalt von Ausländern verpflichtet, die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Stehen dem Begehren eines Ausländers auf Familiennachzug öffentliche Belange entgegen, sind seine familiären Belange sowie gegenläufige öffentliche Interessen mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <49 ff.>).

5 Ehe und Familie unterfallen zudem dem Schutz des Art. 8 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert aber auch die Konvention kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berühren. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a - InfAuslR 1985, 298). Im Ergebnis verpflichtet damit auch Art. 8 EMRK zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

6 Bei einem angestrebten Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen, dass ein Deutscher - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer - grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - BVerwGE 60, 126 <130>). Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. S. 47) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können; sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich über diese Verschiebung der Gewichte hinaus keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>).

7 Diese verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben für die Gewichtung der öffentlichen und familiären Belange hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zugrunde gelegt (vgl. nur Urteile vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 und vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141). Darüber hinaus entziehen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Möglichkeit, sie im Wege abstrahierender Rechtssatzbildung zu beantworten, da es bei der Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten maßgeblich auf die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Soweit die Beschwerde sich im Gewande der Grundsatzrüge dagegen wendet, wie das Berufungsgericht die privaten Belange des Klägers und seiner Ehefrau in Ansehung der berührten öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland im konkreten Fall gewichtet hat, kann sie mit diesen Angriffen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.

8 1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf,
„d) ob auf die Verpflichtung der Beklagten, einen Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 im Ausland auszustellen unter der Bedingung erkannt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels im Übrigen vorliegen.“

9 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Frage - wie erforderlich - für die Vorinstanz entscheidungserheblich war. Denn das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer im Ausland an den Kläger nicht nur damit begründet, dass das Bestehen des Visumanspruchs Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits sei. Es hat seine Entscheidung vielmehr selbstständig tragend auch auf die fehlende Zustimmung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthV sowie den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 3 AufenthV gestützt.

10 2. Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Eine zulassungsbegründende Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Vorinstanz einen als solchen nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Einzelfall nicht oder unzutreffend angewandt haben sollte.

11 2.1 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - (NVwZ 2007, 470) ab. Dazu führt sie aus, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schaffe, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen könne, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübe. Der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2009 sei jedoch bar jeder Ermessenserwägung. Mit diesem Vorbringen wird keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Mantel der Divergenzrüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts im hier vorliegenden Fall, die Begründung des Ablehnungsbescheids enthalte Ermessenserwägungen, die die Beklagte im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO habe ergänzen können.

12 2.2 Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - (BVerwGE 102, 12 <18, 19>) ab. Dazu verweist sie auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch des Grundrechtsträgers aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Die danach gebotene Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe jedoch nicht stattgefunden. Auch damit ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Denn die Beschwerde rügt lediglich das Ergebnis der - die genannten Vorgaben zugrunde liegenden - Abwägung der Vorinstanz und wendet sich damit gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall.

13 2.3 Schließlich rügt die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - (a.a.O.) ab. Denn nach dieser Entscheidung dürfe ein deutscher Staatsangehöriger mit Blick auf Art. 11 GG grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Die Zumutbarkeitsgrenze sei bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen.

14 Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn in der angeführten Entscheidung hat der Senat speziell für das in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG enthaltene Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen entschieden, dass eine Nachzugsverzögerung von einem Jahr die Grenze der Zumutbarkeit markiert. Diese Entscheidung betrifft eine persönliche Integrationsvoraussetzung als einwanderungspolitischen Belang. Zudem lässt der Verzicht auf den Spracherwerbsnachweis vor der Einreise das öffentliche Interesse an Mindestsprachkenntnissen als Integrationsvoraussetzung nicht endgültig entfallen, sondern verlangt von dem ausländischen Ehepartner, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten zu können (Urteil vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 29). Die Jahresfrist als Ergebnis der Gewichtung familiärer Belange gegenüber dem spezifischen öffentlichen Interesse, Integration durch Erwerb von Mindestsprachkenntnissen bereits vor der Einreise zu fördern, ist auf das Spracherfordernis beschränkt. Der angeführten Entscheidung ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass die Verzögerung des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen unabhängig davon, welche öffentlichen Interessen entgegenstehen, immer nach einem Jahr unzumutbar werde.

15 3. Die Rüge, das Urteil erweise sich als unzulässige Überraschungsentscheidung und verletze deshalb den Gehörsanspruch des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerde macht dazu geltend, das Berufungsgericht sei einerseits davon ausgegangen, gegen den Kläger bestehe ein internationaler Haftbefehl, und habe andererseits ausgeführt, dass ein solcher in Vorbereitung sei; diese widersprüchliche Annahme habe der Kläger nicht voraussehen können. Dahinstehen mag, ob insoweit nicht eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der richtige Ansatzpunkt für eine Verfahrensrüge gewesen wäre, denn das Berufungsgericht hat keine widersprüchlichen Tatsachen festgestellt. In dem von der Beschwerde auf S. 14 der Beschwerdebegründung zitierten Teil der Entscheidungsgründe („In seinem Schriftsatz vom 13. März 2013 ...“; UA S. 16) gibt das Berufungsgericht nur Vorbringen der Beklagten in verkürzter Form wieder; aus dem zitierten Schriftsatz selbst (GA Bl. 218) wird jedoch die Unterscheidung zwischen dem bestehenden Haftbefehl vom 2. Mai 2006, der von den ruandischen Behörden als „Internationaler Haftbefehl“ bezeichnet wird, und dem avisierten internationalen Haftbefehl als Grundlage für eine internationale Fahndung über Interpol deutlich. Die tatsächliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Einreise des Klägers nach Deutschland werde die Beziehungen zu Ruanda (erneut) erheblich belasten, wird durch seine sprachlich ungenaue Formulierung nicht berührt.

16 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.