Beschluss vom 03.09.2004 -
BVerwG 5 B 74.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030904B5B74.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2004 - 5 B 74.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030904B5B74.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 74.04

  • Niedersächsisches OVG - 26.05.2004 - AZ: OVG 4 LB 170/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde macht hierzu geltend, es sei für die Fälle der Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "Vermögen des zur Zeit der Hilfegewährung bereits geschiedenen Ehemannes der Klägerin wie eigenes" anzurechnen sei (Nr. 1. des Beschwerdevorbringens). Indem die Beschwerde dem Berufungsgericht dazu als rechtsfehlerhaft vorhält (Nr. 2.4. des Beschwerdevorbringens), es habe trotz der aus den Akten ersichtlichen Scheidung der Eheleute K. zum 4. März 1997 und des damit verbundenen Sorgerechtsentzugs des Zeugen K. für seine Kinder dessen Ehefrau und den minderjährigen Kindern weiterhin sein vorsätzliches Verschweigen von Vermögen zugerechnet, obwohl "spätestens seit der Scheidung und Sorgerechtsentscheidung zugunsten der Klägerin zu 1. ... der Zeuge K. ... nicht mehr für die ganze Familie, sondern nur noch für sich selbst" handele (gleiches dürfe für die Trennungszeit gelten), mag hiermit zwar die Zurechenbarkeit von Wissen und Handeln eines Anderen als Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen worden sein, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil Fälle, "in denen Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige" trotz Trennung bei Leistungsbezug zur Rückzahlung herangezogen werden könnten, keine Einzelfälle seien (Nr. 4. des Beschwerdevorbringens). Diese von der Klägerin erst im Beschwerdeverfahren angesprochene Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren aber nicht klärungsfähig. Denn im Falle einer Revisionszulassung müsste das Bundesverwaltungsgericht im Tatsächlichen von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Zeuge K. zwar von seiner damaligen Ehefrau geschieden, das Berufungsurteil enthält jedoch keinerlei tatsächliche Feststellungen zum Zeitpunkt der Scheidung. Ergibt sich aber aus den tatsächlichen Feststellungen nicht, dass die Scheidung vor dem Ende der hier streitgegenständlichen Zeit vom 3. September 1996 bis zum 16. März 1998 wirksam geworden ist, stellt sich die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig betrachtete Rechtsfrage nicht. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Richtung waren auch nicht veranlasst. Zum einen ist die Relevanz des Scheidungszeitpunktes vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht worden, zum anderen hat der Zeuge K. unbestritten bis ins Jahr 1999 bei seiner jetzt ehemaligen Familie gelebt und in der hier streitgegenständlichen Zeit vom 3. September 1996 bis zum 16. März 1998 für diese gehandelt.
Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung "auch hinsichtlich der über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung der Begründungspflicht in so genannten Normalfällen" beimisst, wendet sie sich, ohne eine rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche oder bedürftige Frage aufzuzeigen, der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte das ihm nach § 45 SGB X eingeräumte Rücknahmeermessen erkannt und ausreichend ausgeübt habe, weil es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101) um einen Regelfall gehandelt habe und atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, nicht ersichtlich seien.
2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Beschwerde bezeichnet bereits entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen von dem Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz, der von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsnorm aufgestellten Rechtssatz abweicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr von der Notwendigkeit, dass das in § 45 SGB X eingeräumte Rücknahmeermessen auch erkennbar zu betätigen und dies zu begründen ist, ausgegangen und hat weiterhin im Einklang mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 78, 101) dahin erkannt, dass bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X "die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird". Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, dass der jenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhalt anders gelagert gewesen sei, bedeutete dies allenfalls eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall. Einer Abweichung von den - nicht näher bezeichneten - Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (BVerwGE 91, 262 <268>) aufgestellt hat, steht bereits entgegen, dass sich dieses Urteil zu den Anforderungen an die schriftliche Begründung der Bewertung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten verhält.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht deswegen zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht ist und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1. Das Berufungsgericht hat Verfahrensrecht nicht dadurch verletzt, dass es Briefe des Bruders des Zeugen K. als "schlichte Gefälligkeitserklärungen ohne rechtliche Relevanz" eingeordnet hat, ohne diesen als Zeugen zu vernehmen (Nr. 2.1 des Beschwerdevorbringens). Die Vernehmung des Bruders des Zeugen K. als Zeuge musste sich dem Gericht - namentlich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme - nicht aufdrängen; ein entsprechender Beweisantrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, deren Unrichtigkeit die Beschwerde nicht geltend macht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt und daher vom Berufungsgericht auch nicht übergangen worden.
3.2. Das Vorbringen der Beschwerde zu der Bewertung der Bewegungen auf dem Konto des Zeugen K. (Nr. 2.2. des Beschwerdevorbringens) und der Einordnung der vom Zeugen K. geltend gemachten unquittierten Übergabe von Geld (Nr. 2.5. des Beschwerdevorbringens) wendet sich ohne Darlegung von Verfahrensfehlern gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung, die zudem dem materiellen Recht zuzuordnen ist.
3.3. Eine verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens legt auch nicht das Vorbringen der Beschwerde zur Verwertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe des Zeugen K. dar (Nr. 2.3. des Beschwerdevorbringens). Diesen Zeitpunkt sollen erneut Ablichtungen vor dem Standesbeamten der Gemeinde L. abgegebener eidesstattlicher Versicherungen vom 26. April 1999 und die Übersetzung eines auf den 4. März 1997 datierenden, nach der Übersetzung vom Amtsgericht in Klina erlassenen Scheidungsurteils belegen. Es fehlt hierzu aber bereits an der erforderlichen Darlegung, dass und aus welchen Gründen es nach der - insoweit maßgeblichen - Rechtsansicht des Berufungsgerichts nach materiellem Recht für den Vermögenseinsatz auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommen könnte; das Beschwerdevorbringen und die zu dessen Stützung vorgelegten Urkunden verhalten sich insbesondere nicht zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Zusammenleben im selben Haushalt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylblG) beendet worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.