Beschluss vom 03.08.2005 -
BVerwG 10 B 61.05ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B10B61.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2005 - 10 B 61.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B10B61.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 61.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 eingelegte Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2005 - BVerwG 10 B 28.05 - wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird abgesehen.

1. Dem erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die unverändert gültigen Gründe seines Beschlusses vom 4. Mai 2005 - BVerwG 10 PKH 1.05 - in gleicher Sache.
2. Soweit der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 eingelegte Rechtsbehelf, dessen rechtliche Einordnung - sei es als "außerordentliche Beschwerde", sei es als Gegenvorstellung, sei es als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO - dahingestellt bleiben kann, sich gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2005 - BVerwG 10 B 28.05 - wendet, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 verworfen wurde, ist dieser Rechtsbehelf ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Dieses Erfordernis ist dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2005 bekannt, im Übrigen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.