Beschluss vom 03.07.2012 -
BVerwG 7 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030712B7KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2012 - 7 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030712B7KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 1.12

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.11.2006 - AZ: OVG 12 B 14.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (BVerwG 7 C 33.07) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die sinngemäß erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16. Oktober 2007 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Streitwert von 2 952 600 € auf - wie von der Klägerin begehrt - 32 100 € festzusetzen.

2 Die Streitwertfestsetzung vom 16. Oktober 2007 beansprucht auch für das Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht Geltung, denn das weitere Verfahren und das frühere Verfahren bilden einen Rechtszug im Sinne von § 37 GKG und § 32 RVG. Die Klägerin hat an ihrem ursprünglichen Revisionsantrag auch im weiteren Verfahren nach der Zurückverweisung festgehalten und hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Der Umstand, dass der Wert der Emissionsberechtigungen während des Revisionsverfahrens von 10 € auf 1 € gefallen ist, kann der Klägerin nicht zugute kommen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Streitwert für den dorthin zurückverwiesenen Hilfsantrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (OVG 12 B 9.11 ) auf 32 100 € festgesetzt hat, nicht auf die Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren zurück.

3 Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).