Urteil vom 03.07.2007 -
BVerwG 2 WD 12.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030707U2WD12.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.07.2007 - 2 WD 12.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030707U2WD12.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 12.06

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 15.02.2006 - AZ: S 6 VL 21/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Juli 2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
sowie
Oberstleutnant Lompa,
Oberfeldwebel Bröse-Bull
als ehrenamtliche Richter,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Februar 2006 aufgehoben.
  2. Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

II

18 1. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht B. gegen den Soldaten eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt und den Tagessatz auf 40 € festgesetzt. Dabei wurde dem Soldaten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind Oberfeldwebel bei der Bundeswehr und nahmen am 19.12.2003 in der Kellerbar des .../Luftwaffenausbildungsregiments ... in der ...straße ... in M. mit Ihrer Frau an einer Weihnachtsfeier teil. Zu vorgerückter Stunde befahlen Sie dem Flieger K. ohne vernünftigen Anlass, in Stellung zu gehen. Der Soldat K. entschied sich daraufhin, dem Befehl Folge zu leisten, zumal er keinen Ärger bekommen wollte und erwog, möglicherweise selbst länger bei der Bundeswehr zu dienen. Deshalb ging er auf dem Boden in Stellung, wo Schmutz und teilweise Scherben herumlagen. Durch diesen Befehl wollten Sie gegenüber Ihrer Ehefrau demonstrieren, dass Untergebene Ihnen gegenüber Gehorsam zeigen müssen. Für den betroffenen Soldaten war dieses Verhalten jedoch erniedrigend und verletzte ihn in seiner Menschenwürde, zumal Sie ihn gegenüber den anderen anwesenden Personen der Lächerlichkeit preisgaben.“ („Vergehen der entwürdigenden Behandlung gemäß § 31 Abs. 1 WStG“)

19 Auf den Einspruch des Soldaten hin stellte das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Zahlung der darin gemachten Auflage, einen Betrag von 1 200 € zu zahlen, mit Beschluss vom 9. Februar 2005 endgültig ein.

20 2. In dem mit Verfügung des Kommandeurs Luftwaffenausbildungskommando vom 2. Mai 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 6. September 2005 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
„1. Der Soldat hat an einem nicht näher bestimmbaren Abend zwischen dem 8.12.2003 und dem 12.12.2003 während eines Truppenübungsplatzaufenthaltes im Lager H., ... S., gegen 22:00 Uhr den duschenden Obergefreiten O. angewiesen, in Stellung zu gehen, obwohl hierfür ersichtlich kein Grund bestand. Der Obergefreite O. ging daraufhin unbekleidet in Stellung.
2. Er hat am 19.12.2003 gegen 08:00 Uhr im Anschluss an eine Weihnachtsfeier in der Kellerbar der .../LwAusbRgt ..., Geb. 11, ...straße ..., ... M., nach dem Genuss einer nicht mehr genau feststellbaren Menge Alkohol, aber noch nicht in volltrunkenem Zustand, den Flieger ... K. mehrfach angewiesen, in Stellung zu gehen, obwohl hierfür ersichtlich kein Grund bestand. Der Flieger K. ging daraufhin einmal in Stellung und berührte kurz den am Boden liegenden Schmutz, u.a. auch Glasscherben, die von der vorhergegangenen Weihnachtsfeier noch auf dem Boden lagen.“

21 Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. November 2005 wird dem Soldaten ergänzend zur Last gelegt:
„Der Soldat versetzte sich in der Nacht vom 18.12.2003 auf den 19.12.2003 zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit anlässlich einer Weihnachtsfeier in der Kellerbar der .../LwAusbRgt ..., Geb. ..., ... Str. ..., ... M., durch den Genuss einer nicht mehr feststellbaren Menge Alkohols in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit, was er zumindest hätte erkennen können, und beging dann die unter Ziffer 2.) der Anschuldigungsschrift vom 06.09.2005 beschriebene Handlung.“

22 Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Februar 2006 das Verfahren unter der Feststellung, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, eingestellt. Der Soldat habe mit seinem Verhalten hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 seine Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie seinen Pflichten, Befehle nur zur dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), die Würde, Ehre und Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Vom Tatvorwurf hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 sei er mangels hinreichender Beweise freizustellen. Als erforderliche aber auch ausreichende disziplinare Reaktion sei für das festgestellte Fehlverhalten eine einfache Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen gewesen. Diese habe jedoch im Hinblick auf den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 17 Abs. 2 WBO) nicht mehr verhängt werden dürfen.

23 Gegen das ihr am 9. März 2006 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schriftsatz vom 5. April 2006, eingegangen am 6. April 2006, Berufung in vollem Umfang eingelegt, die dem Senat am 16. Juni 2006 vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

24 Den Ausführungen der Truppendienstkammer zur Freistellung des Soldaten von dem Anschuldigungspunkt 2 könne nicht gefolgt werden. Die Beweiswürdigung sei rechtsfehlerhaft.

25 Es sei verfehlt, wenn die Truppendienstkammer meine, sie habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass sich der Zeuge K. auf Weisung des Soldaten auf den Boden gelegt habe. Nach Auffassung der Truppendienstkammer seien die Angaben des Zeugen K., aber auch die des Zeugen E. zu vage und widersprüchlich gewesen; der Zeuge K. habe bekundet, er habe sich hinter der Theke auf den Boden begeben, demgegenüber habe der Zeuge E. den Zeugen K. vor der Theke liegend gesehen. Dem stehe nach Auffassung der Truppendienstkammer die beeidigte Aussage der Ehefrau des Soldaten entgegen, die erklärt habe, dass der Zeuge K. nicht auf dem Boden gelegen, sondern im „Stillgestanden“ gestanden habe.

26 Die Fehlerhaftigkeit dieser von der Truppendienstkammer vorgenommenen Beweiswürdigung ergebe sich daraus, dass die beiden Zeugen K. und E. in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Zeuge K. in Stellung gegangen sei. Ihren unstreitig divergierenden Aussagen zu dem Ort, wo genau die Bodenberührung stattgefunden habe, komme demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu, zumal bei der Würdigung ihrer Aussagen auch der lange Zeitraum zwischen der Tat (19. Dezember 2003) und der Hauptverhandlung (15. März 2006) berücksichtigt werden müsse. Darüber hinaus habe der Vorsitzende Richter der Truppendienstkammer die Ehefrau des Soldaten vor der Abnahme des Eides nicht über ihr Recht, den Eid verweigern zu können, belehrt. Deshalb lasse sich insbesondere nicht ausschließen, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn sie es nach Belehrung abgelehnt hätte, die Aussage zu beschwören.

27 Das Urteil der Truppendienstkammer sei daher aufzuheben und gegen den Soldaten sei ein Beförderungsverbot bis zum Dienstzeitende zu verhängen.

III

28 1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Sie ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen.

29 2. Die Berufung ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. An das Verschlechterungsverbot ist er dabei nicht gebunden.

30 3. Die Berufung hat Erfolg. Das Urteil der Truppendienstkammer ist aufzuheben. Gegen den Soldaten ist wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten zu verhängen.

31 a) Tatsächliche Feststellungen
Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Vernehmungsniederschriften sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen O., Em., K., E., Eg. und St. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

32 Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat wies an einem nicht mehr näher bestimmbaren Abend zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem 12. Dezember 2003 während eines Truppenübungsplatzaufenthaltes im Lager ..., ... S., gegen 22:00 Uhr den im Duschraum nach dem Duschen noch unbekleideten Zeugen O., der zu jenem Zeitpunkt als zum allgemeinen Grundwehrdienst einberufener Soldat den Dienstgrad eines Obergefreiten hatte, in Gegenwart des Zeugen Em. (damals Feldwebel) in kräftigem lautem Tonfall dreimal mit Gehorsamsanspruch an, sofort in „Stellung“ zu gehen, obwohl hierfür ersichtlich kein dienstlicher Grund bestand. Der Zeuge O. ging daraufhin - nach der dritten Aufforderung - unbekleidet in „Stellung“, indem er sich nackt auf den feuchten Boden warf, weil er die dreimal erfolgte Anweisung als militärischen Befehl auffasste und ungeachtet seiner durch das Verhalten des Soldaten hervorgerufenen Verärgerung vermeiden wollte, dass ihm der Vorwurf der Gehorsamsverweigerung mit für ihn aus seiner Sicht möglicherweise negativen dienst- oder strafrechtlichen Folgen oder sonstige nicht näher bestimmbare persönliche oder dienstliche Nachteile drohten.

33 Der Soldat hat das ihm vorgeworfene Verhalten der Sache nach teilweise eingeräumt. Er habe sich bei einem nächtlichen Kontrollgang durch das Unterkunftsgebäude, den er zusammen mit dem Zeugen Em. unternommen habe, gewundert, wer um diese Zeit noch dusche. Als er vom Flur aus in den Duschraum gekommen sei, habe er dort den Zeugen O. unbekleidet stehen sehen, der bereits abgetrocknet gewesen sei. Daraufhin habe er diesem einmal - nicht dreimal - laut zugerufen: „Stellung!“. Dies sei jedoch „aus Spaß“ geschehen. Er habe dem Zeugen O. keinen Befehl erteilen wollen. Dies könne auch der Zeuge Em. bestätigen, der neben oder hinter ihm gestanden habe. Der Zeuge O. habe sich dann zu Boden geworfen und, nachdem er vom feuchten Boden wieder aufgestanden sei, erneut geduscht. Er, der Soldat, habe ihm kurz darauf ein Handtuch zum Abtrocknen gereicht und ihm gesagt, dass „es“ ihm leid tue und dass er nicht damit gerechnet habe, dass der Zeuge O. „es wirklich macht“. Er habe „nur rumgeblödelt“.

34 Soweit der Soldat mit dieser Einlassung bestreitet, nicht nur einmal, sondern dreimal „Stellung“ gerufen zu haben und dem Zeugen O. dadurch mit Gehorsamsanspruch angewiesen zu haben, sich sofort auf den feuchten Boden zu werfen, handelt es sich dabei um eine unwahre Schutzbehauptung, wobei offen bleiben kann, ob der Soldat insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob sein aktuelles Erinnerungsvermögen unzureichend ist.

35 Nach § 261 StPO hat das Gericht (als Tatsacheninstanz) über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften, Überzeugung zu entscheiden. Dies schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden tatsächlichen Umstände ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche (volle) persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - DVBl 2003, 750, vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD 3.03 - Buchholz 235.01 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 166 und vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2007, 35; BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - NStZ 1988, 236 <237>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 261 Rn. 2 m.w.N.). Zur Überführung eines Angeschuldigten ist dabei keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und muss erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 a.a.O. und vom 3. Juli 2003 a.a.O.).

36 Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat der Senat die volle persönliche Überzeugung gewonnen, dass der Soldat an dem in Rede stehenden Abend zwischen dem 8. und 12. Dezember 2003 während des - auch von ihm nicht in Zweifel gezogenen - Truppenübungsplatzaufenthaltes im Lager H. den Zeugen O. im Bereich des Duschraums nicht nur einmal, sondern insgesamt dreimal mit Gehorsamsanspruch in lautem Ton angewiesen hat, in „Stellung“ zu gehen, womit gemeint war, sich sofort an Ort und Stelle unbekleidet auf den feuchten Boden zu werfen. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen O..

37 Der Zeuge O. hat den in Rede stehenden Geschehensablauf in der Berufungshauptverhandlung nach Maßgabe seines aktuellen Erinnerungsvermögens in den entscheidungserheblichen Punkten glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Insbesondere war er sich sehr sicher, dass der Soldat ihn nicht nur einmal, sondern insgesamt dreimal „in befehlsmäßigem Ton“ aufforderte, in „Stellung“ zu gehen und dass es sich dabei nach den Umständen des Vorfalls nicht um einen Scherz, sondern um eine von einem militärischen Vorgesetzten ausgehende und an ihn gerichtete Anweisung mit Gehorsamsanspruch handelte.

38 Für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen spricht bereits der authentische Detailreichtum seiner Aussagen. Der Zeuge hat nachvollziehbar und folgerichtig den Ablauf der Ereignisse geschildert. Seine Darlegungen waren anschaulich konkret, farbig und lebendig. Er hat sich ersichtlich noch genau daran erinnern können, dass er zum Tatzeitpunkt bereits aus der Dusche herausgetreten und sich schon abgetrocknet hatte, als er - für ihn völlig überraschend - den Soldaten hereinkommen sah, der ihm gleich die Anweisung „Stellung“ laut und unmissverständlich entgegenrief. Er, der Zeuge, habe zunächst geglaubt, es handele sich - schon der Räumlichkeit und der Uhrzeit sowie seines unbekleideten Zustandes wegen - um einen Scherz. Er habe deshalb einen Moment abgewartet, um zu sehen, ob sich die Situation kläre. Da der Soldat jedoch, anders als erwartet, die Anweisung „Stellung“ in lautem Ton und unmissverständlich wiederholt habe, sei er stark verunsichert gewesen, habe aber dennoch weiterhin zunächst nicht reagiert, zumal alles sekundenschnell gegangen sei. Für ihn, den Zeugen, sei weder an den Gesichtszügen noch an Hand der Gestik des Soldaten zu erkennen gewesen, dass es sich etwa um einen „Spaß“ oder „Scherz“ gehandelt habe. Er habe deshalb weiter kurz abgewartet, um sich über die Situation klar zu werden. Daraufhin habe der Soldat den Zeugen Em. gleichsam als Zeugen für das Geschehen in die Situation einbezogen, sodann sich wieder ihm, dem Zeugen O., zugewandt und ihm in befehlsmäßigem Ton und unmissverständlich erneut „Stellung“ zugerufen. Ihm, dem Zeugen, sei dabei durch den Kopf gegangen, dass der Soldat hierzu wohl nicht berechtigt gewesen sei. Er habe sich aber in dieser Situation entschlossen, sich dem Willen des Soldaten dennoch zu beugen und die Anweisung auszuführen. Er habe sich deshalb, obwohl er sich über das Verhalten des Soldaten geärgert habe, unbekleidet auf den feuchten Boden geworfen. Dabei sei ihm durch den Kopf gegangen, dass der Soldat einen Vorgesetztendienstgrad besaß und dass ihm, dem Zeugen, möglicherweise erhebliche negative Folgen drohten, falls er die Anweisung des Soldaten nicht befolge. Zudem sei er damals nach der Grundausbildung erst relativ kurze Zeit bei der Bundeswehr gewesen und habe sich mit den Gepflogenheiten des Umgangs mit Vorgesetzten nicht so genau ausgekannt. Er habe nicht gewusst, wie er sich der Anweisung des Soldaten habe widersetzen sollen und habe nichts falsch machen wollen, um sich nicht der Gefahr einer disziplinarrechtlichen oder gar strafrechtlichen Verfolgung wegen Ungehorsams auszusetzen. Anschließend habe der Soldat ihm zwar ein Handtuch zugeworfen und erklärt, „es“ sei ein Scherz gewesen. Für ihn, den Zeugen, sei die Unernsthaftigkeit der Befehlserteilung nach den Umständen aber nicht klar erkennbar gewesen. Anschließend habe er, der Zeuge, erneut geduscht, da er ja unbekleidet auf dem feuchten und verschmutzten Boden habe in Stellung gehen müssen. Letztlich habe er aus Angst die Anweisung des Soldaten ausgeführt. Er habe sich aber „schlecht“ gefühlt und sei sauer darüber gewesen, dass der Soldat seine Stellung als Vorgesetzter ihm gegenüber ausgenutzt habe. Eine Beschwerde habe er zunächst nicht eingereicht, da er darin keinen rechten Sinn gesehen und zudem befürchtet habe, dass sich eine Beschwerde für ihn letztlich negativ auswirken könne. Erst als er Monate später erfahren habe, dass auch noch andere „Sachen“ vorgefallen seien, habe er sich zu Oberfeldwebel T. begeben und eine „Anzeige“ erstattet und von dem Vorfall berichtet.

39 Für die Glaubhaftigkeit der den Soldaten belastenden Kernaussagen des Zeugen O. sprechen neben ihrer Detailgenauigkeit ferner auch die Konstanz und Widerspruchsfreiheit seines Aussageverhaltens. Denn bereits in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer hat er den damals schon über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall im Kern in gleicher Weise wie nunmehr in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat geschildert. Insbesondere hat er zum Ablauf bereits damals bekundet, der Soldat habe ihm die Anweisung „Stellung“ mehrfach in lautem Ton zugerufen und auf deren Ausführung unmissverständlich bestanden. Nachdem dieser „Befehl“ zweimal durch den Soldaten erteilt worden sei, sei der Zeuge Em. vom Soldaten gleichsam hinzugezogen bzw. in das Geschehen einbezogen worden. Der Soldat habe zu dem Zeugen Em. gesagt, „er solle stehen bleiben und sich das anschauen“; denn er „brauche jemanden wegen einer Befehlsverweigerung“. Daraufhin habe er, der Zeuge, die Anweisung „Stellung“ schließlich befolgt und habe sich unbekleidet zu Boden geworfen. Ihm sei klar gewesen, was es heiße, „einen Befehl zu verweigern und was dann passiert“.

40 Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Zeuge O. auf dem Boden liegend auch noch eine „Drehung“ vorgenommen hat, wovon er vor der Truppendienstkammer berichtet hat, während er dies in der Berufungshauptverhandlung nicht erwähnt hat. Denn die Erteilung eines Befehls zu einer „Drehung“ ist nicht Gegenstand der Anschuldigung, wie sie sich aus der Anschuldigungsschrift ergibt. Entscheidend ist, dass der Zeuge O. sowohl vor der Truppendienstkammer als auch in der Berufungshauptverhandlung unmissverständlich - auch auf wiederholtes eindringliches Befragen hin - bekundet und bestätigt hat, dass der Soldat ihn mehrfach angewiesen habe, in „Stellung“ zu gehen und dabei insoweit Gehorsam von ihm verlangt habe. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine Anweisung eines Vorgesetzten, sondern um einen Scherz gehandelt habe, seien nicht ersichtlich gewesen. Bereits vor der Truppendienstkammer hat der Zeuge zudem erklärt, er wisse nicht, wer das Verhalten des Soldaten lustig finden könne. Er jedenfalls habe es nicht lustig gefunden. Von einer Beschwerde habe ihn damals nur seine Angst vor nachteiligen Folgen abgehalten. Er sei schüchtern und „nicht auf Konfrontation“ aus gewesen.

41 In der Berufungshauptverhandlung ist für den Senat deutlich geworden, dass dem Zeugen O. bei seiner Aussage die damalige Situation und der in Rede stehende Vorfall lebendig vor Augen standen und dass er, erneut konfrontiert mit dem Geschehen, sich auch - durchweg glaubhaft - an weitere, ihm zunächst nicht mehr präsente Einzelheiten hat erinnern können. Er hat diese in der Berufungshauptverhandlung dann ohne Zögern und Unsicherheiten mitgeteilt, ohne dass sich dabei auch nur ein Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung ergeben hätte, dass die geschilderten Wahrnehmungen von ihm erfunden worden sein könnten. Zusammenfassend betrachtet fügen sich die verschiedenen Details seiner Aussagen zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammen.

42 Das Aussageverhalten des Zeugen O. war auch frei von sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüchen, die auf unwahre Bekundungen hätten hindeuten können. Bei der Beantwortung an ihn gestellter Fragen ist er zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in bloße Andeutungen oder leere Redensarten geflüchtet. Seine Antworten waren konkret, klar und unmissverständlich. Einwänden hat er sich gestellt. Dabei blieb er auch bei konkreten Nachfragen sowie dann, als ihm die teilweise abweichenden Einlassungen des Soldaten vorgehalten worden sind. Er wirkte bei seiner Vernehmung durchweg in einem natürlichen Sinne selbstsicher und bestimmt. Verbleibende Erinnerungslücken hat er offen eingeräumt. Er ist hierauf nach Maßgabe seines aktuellen Erinnerungsvermögens konkret und nachvollziehbar eingegangen. Dabei hat er sich auch offen zu Umständen geäußert, die ihn dem Risiko aussetzten, dass seine Persönlichkeit in einem eher ungünstigen Licht erscheinen könnte. So hat er ohne Umschweife seine Schüchternheit, Unerfahrenheit und Unsicherheit im Umgang mit Vorgesetzten und seine Schwierigkeiten geschildert, mit seiner Angst vor möglicherweise negativen Auswirkungen einer von ihm erwogenen Beschwerde umzugehen. Hinsichtlich der Schilderung des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Kerngeschehens war an keiner Stelle erkennbar, dass er seine Aussagebereitschaft etwa davon abhängig machte, ob die jeweiligen Bekundungen ihm selbst oder anderen eher vorteilhaft oder eher nachteilig erschienen.

43 Der Zeuge O. hat auch keinerlei „Belastungseifer“ gezeigt. Sein Aussageverhalten ist dadurch geprägt gewesen, dass er ersichtlich durchweg um wahrheitsgemäße Bekundungen bemüht war und ist. Ebenso haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die inhaltliche Richtigkeit seiner Aussagen etwa durch persönliche Wut oder nachhaltigen Zorn auf den Soldaten beeinträchtigt war. Bei aller emotionalen Betroffenheit ist er in der Berufungshauptverhandlung durchweg bemüht gewesen, dem Soldaten nicht feindselig gegenüberzutreten oder ihn „in Grund und Boden zu verdammen“. Dazu passt auch, dass das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren nicht von ihm persönlich initiiert wurde. Entsprechend seinem von ihm durchaus selbstkritisch geschilderten Persönlichkeitsbild eines eher opportunistisch-ängstlichen und auch bei Fehlverhalten von Vorgesetzten vor diesen „kuschenden“ Soldaten entschloss er sich erst dann zur Preisgabe seines Wissens über das in Rede stehende Verhalten des Soldaten, als ihm klar geworden war, dass sich auch andere über Pflichtverletzungen des Soldaten beschwert hatten und dies nicht länger schweigend auf sich beruhen lassen wollten.

44 Insgesamt hat der Senat auch aufgrund des von dem Zeugen O. in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine durchgreifenden Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Soldat nicht geltend gemacht worden, dass das Aussageverhalten des Zeugen durch persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Eigeninteressen bestimmt gewesen oder dass seine Glaubwürdigkeit durch einschlägige straf- oder disziplinarrechtliche Verurteilungen vorbelastet ist.

45 Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen O. ist auch nicht durch die Aussagen des Zeugen Em. erschüttert worden. Dieser hat in der Berufungshauptverhandlung zwar erklärt, er habe lediglich wahrgenommen, dass der Soldat dem Zeugen O. einmal, nicht aber dreimal, laut „Stellung“ zugerufen habe. Für ihn, den Zeugen Em., sei es „ganz klar Flachs“ gewesen. Selbst wenn dies wirklich seine eigene Wahrnehmung gewesen sein sollte, stünde dies der inhaltlichen Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen O. nicht entgegen. Denn seine Aussage bezieht sich lediglich auf seine eigene Wahrnehmung, schließt aber nicht aus, dass er nur einen Teil der Äußerungen des Soldaten am Ort des Geschehens mitbekommen hatte. Das wäre auch nicht unerklärlich, falls er - so die Bekundung des Zeugen O. - während der ersten beiden Anweisungen des Soldaten noch im Flur stand oder wenn er sich - so die Einlassung des Soldaten - zwar im Bereich der Tür befand, jedoch nicht der Adressat der Anweisungen des Soldaten zum „in Stellung gehen“ war. Er war davon nicht unmittelbar betroffen und widmete dem Geschehen zunächst möglicherweise nicht seine volle Aufmerksamkeit. In der Berufungshauptverhandlung hat er zudem auf mehrfaches Nachfragen des Senats eingeräumt, dass sein eigenes Erinnerungsvermögen unsicher und ungenau ist. Er hat auch ausdrücklich erklärt, er könne „nicht ausschließen“, dass der Soldat nicht nur einmal, sondern tatsächlich dreimal dem Zeugen O. „Stellung“ zugerufen habe; er „glaube es aber nicht“. Dies reicht nicht aus, um die Glaubhaftigkeit der gegenteiligen und insoweit eindeutigen Bekundungen des Zeugen O. in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Abgesehen davon bestehen aber ohnehin gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Em.. Er hat auf nachhaltiges Befragen des Senats schließlich eingeräumt, dass er nach dem Vorfall wiederholt mit dem Soldaten über den Ablauf gesprochen und dabei dessen Version des Geschehens im Einzelnen kennengelernt hat. Wie er bekundet hat, habe er zuletzt zirka vier bis sechs Wochen vor der Berufungshauptverhandlung mit dem Soldaten anlässlich einer gemeinsam besuchten Hochzeitsfeier über jenen Abend im Duschraum gesprochen. Dabei habe man sich auch „kurz“ darüber ausgetauscht, was damals vorgefallen sei. Der Zeuge Em. hat über den Inhalt dieses letzten Gespräches mit dem Soldaten - ebenso wie über frühere - in der Berufungshauptverhandlung nur sehr stockend Auskunft gegeben. Es war ihm ersichtlich unangenehm, hierüber zu sprechen. Seine Mimik und Gestik sowie seine Redeweise haben dabei ein erhebliches Maß an Unsicherheit und Unaufrichtigkeit offenbart und kontrastierten deutlich mit seinem vorherigen Aussageverhalten, sofern dieses auf Umstände bezogen gewesen ist, die ihm als für den Soldaten eher günstig erschienen. Der Zeuge Em. hat dabei nach seinem Persönlichkeitsbild, wie es bei seiner Vernehmung verbal und nonverbal deutlich geworden ist, dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er dem - ebenso wie er selbst - noch im Dienst der Bundeswehr stehenden Soldaten kameradschaftlich sehr verbunden ist und alles vermeiden und „umfahren“ wollte, was sich für diesen nachteilig auswirken könnte. Diese Umstände schließen es aus, aus der Aussage des Zeugen Em. zu folgern, der Soldat habe dem Zeugen O. lediglich einmal, nicht aber dreimal laut „Stellung“ zugerufen.

46 Soweit der Zeuge Em. bekundet hat, er habe nach den Umständen des Geschehens und in Kenntnis der Persönlichkeit des Soldaten dessen Äußerung(en) lediglich als nicht ernst gemeinten „Flachs“, jedoch nicht als Anweisung mit Gehorsamsanspruch verstanden, mag dies sein persönlicher Eindruck gewesen sein. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Für die disziplinarrechtliche Würdigung ist allein auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie ein objektiver Dritter in der Situation desjenigen, an den die Äußerungen des Soldaten gerichtet waren, nach allen Umständen des Einzelfalles diese verstehen konnte und musste. Im vorliegenden Fall war nach dem objektiven Empfängerhorizont für den Zeugen nicht hinreichend ersichtlich, dass die vom Soldaten, der aufgrund seines Dienstgrades eine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Zeugen O. innehatte, erteilte Anweisung „Stellung“ entgegen ihrem Wortlaut und dem lauten Tonfall nicht ernst gemeint war und keinen Gehorsamsanspruch beinhaltete. Dafür spricht nicht zuletzt die mehrfache Wiederholung der Anweisung, die schließlich ihren Adressaten veranlasste, sein Zögern aufzugeben und sie zu befolgen.

47 Nachtragsanschuldigung in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 2:
Am 18. Dezember 2003 fand eine „Weihnachtsfeier“ des Stammpersonals der .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in M. statt. Hierzu hatte man sich gegen 18.00 Uhr in einer außerhalb des Fliegerhorstes gelegenen Gaststätte zu einem Abendessen versammelt und dort bis zirka 22.00 Uhr aufgehalten. Danach wurde die Feier in der Kellerbar des Kompaniegebäudes (Geb. ..., ... Str. ..., ... M.) fortgesetzt. Auch der Soldat hatte sich in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin St., dorthin begeben. In den nachfolgenden Stunden beteiligte er sich dort am Kickerspielen und konsumierte dabei eine sehr erhebliche - im Einzelnen nicht mehr genau feststellbare - Menge alkoholischer Getränke. Nach seinen unwiderlegten Angaben trank er in der Zeit zwischen 19.00 und 22.00 Uhr zunächst zwei Gläser Sekt sowie drei bis vier Halblitergläser Weizenbier. Im weiteren Verlauf des Abends und der Nacht nahm er kontinuierlich und unkontrolliert eine Vielzahl alkoholischer Mix-Getränke (u.a. Wodka-Bull, Jacky-Cola) und zahlreiche Gläser Bier zu sich, wobei in den Mix-Getränken jeweils der Alkohol-Anteil deutlich den nichtalkoholischen überwog. Nach seinen Angaben war es ihm „egal“, „was man trank“. Obwohl ihn seine Ehefrau schon in den frühen Morgenstunden drängte, mit ihr nach Hause zu fahren, blieb der Soldat weiter in der Kellerbar und setzte seinen erheblichen Alkoholkonsum fort, der nach seinen Angaben dazu führte, dass er - wegen eines „Filmrisses“ - vom weiteren Ablauf des Geschehens am frühen Morgen des 19. Dezember 2003 später keine eigene Erinnerung mehr hatte. Nach seinen Angaben habe er später „nichts mehr“ gewusst, wie er nach Hause gekommen und was passiert sei. So sei es bis heute.

48 Am Morgen des 19. Dezember 2003 erschien gegen 8.00 Uhr das aus den damaligen Fliegern F., K., Sp. und E. bestehende „Aufräumkommando“ im Untergeschoss des Kompaniegebäudes. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Kellerbar außer dem Soldaten und seiner Ehefrau jedenfalls noch die Zeugen Obergefreiter Eg. und Flieger K.. Der Zeuge K. war im Bereich des Tresens mit den Aufräumarbeiten beschäftigt. Dort verwickelte ihn der Soldat in ein Gespräch. In dessen Verlauf bedauerte der Soldat unter anderem, dass der Zeuge K. nicht in seinem Zug, sondern im 2. Zug eingesetzt würde. Außerdem ging es um das Thema Befehl und Gehorsam, insbesondere um die Befugnis des Soldaten, dem Zeugen K. zu befehlen, auf dem Boden in „Stellung“ zu gehen. Der Zeuge Eg. und die Zeugin St., die Ehefrau des Soldaten, brachten zum Ausdruck, dass der Soldat dem Zeugen K. keine Befehle erteilen dürfe oder könne, weil er nicht im Dienst sei, keine Uniform trage und zudem betrunken sei. Dies bestritt der Soldat und berühmte sich, er könne sehr wohl solche Befehle erteilen, die dann auch zu befolgen seien. Er gab schließlich dem Zeugen K. in lautem Tonfall die Anweisung, sofort in „Stellung“ zu gehen, womit gemeint war, sich an Ort und Stelle auf den Boden zu werfen. Der Zeuge K., der diese Anweisung des Soldaten zunächst nicht genau verstanden hatte, zögerte, entschloss sich dann aber nach erneuter Aufforderung, ihr nachzukommen, weil er der Auffassung war, er werde sich anderenfalls „Schwierigkeiten“ einhandeln. Er war der Meinung, ehe er etwas „falsch“ mache, wolle er die Anweisung lieber ausführen. Er warf sich auf den Boden der Kellerbar, auf dem an verschiedenen Stellen Glasscherben lagen, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob dies vor oder hinter dem Tresen erfolgte. Der Zeuge K. trug durch das „in Stellung gehen“ keine Verletzungen davon.

49 Die Feststellungen des Senats beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K. und E. sowie den Einlassungen des Soldaten und den Aussagen der Zeugin St., soweit ihnen gefolgt werden konnte.

50 Der von dem Vorfall direkt und unmittelbar betroffene Zeuge K. hat detailliert geschildert, wie sich die Geschehnisse seit seinem Eintreffen in der Kellerbar am frühen Morgen des 19. Dezember 2003 entwickelten und wie die verbale und nonverbale Interaktion zwischen ihm und dem Soldaten ablief. Seine Angaben waren in den Kernaussagen in sich widerspruchsfrei und deckten sich weithin mit seinen früheren Aussagen im Rahmen der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft durchgeführten Ermittlungen sowie mit seinen Bekundungen vor der Truppendienstkammer. Da der Vorfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegt, sind zwischenzeitlich eingetretene Erinnerungslücken durchaus nachvollziehbar und verständlich. Von diesen Erinnerungslücken war das disziplinarrechtlich relevante Kerngeschehen jedoch nicht betroffen. Auch auf wiederholtes Nachfragen hat der Zeuge K. eindeutig und unmissverständlich seine früheren Aussagen bestätigt, dass ihm der Soldat nach einer vorhergehenden verbalen Kontroverse (über die Möglichkeiten und Grenzen seiner Befehlsbefugnis), an der auch die Zeugin St. und der Zeuge E. beteiligt waren, mit Gehorsamsanspruch nachdrücklich die Anweisung erteilte, sofort auf dem Boden der Kellerbar in „Stellung“ zu gehen. Der Zeuge K. sah dabei den Soldaten als Vorgesetzten an, der aufgrund des (höheren) Dienstgrades als Oberfeldwebel ihm gegenüber zum Erteilen von Befehlen berechtigt war. Dass es dabei nicht um einen Scherz ging, ergab sich für ihn als Adressaten dieser Anweisung ungeachtet der frühen Morgenstunde und der für eine Befehlserteilung ungewöhnlichen Örtlichkeit daraus, dass sich der Soldat unmittelbar vorher ausdrücklich seiner Befehlsbefugnisse berühmt hatte und diese ungeachtet aller Einwände seiner Ehefrau und des Zeugen E. erkennbar in Anspruch nehmen und demonstrieren wollte, um „recht“ zu behalten und sich - gerade auch vor seiner Ehefrau - in Szene zu setzen.

51 Dem Umstand, dass der Zeuge K. gemeint hat, er sei auf die Anweisung des Soldaten hin wahrscheinlich hinter dem Tresen, nicht aber vor diesem, in „Stellung“ gegangen, während der Zeuge E. angegeben hat, diesen Vorgang vor dem Tresen gesehen zu haben, kommt dabei kein entscheidendes Gewicht zu. Sowohl für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. als auch für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten ist es von nachrangiger Bedeutung, in welchem Bereich der Kellerbar er sich auf den Boden warf. Entscheidend ist insoweit allein die Frage, ob der Soldat dem Zeugen K. die ihm vorgeworfene Anweisung mit Gehorsamsanspruch erteilte.

52 Auch wenn angesichts der vor allem in § 10 Abs. 4 SG normierten rechtlichen Grenzen der Befehlsbefugnis eines militärischen Vorgesetzten das Verhalten des Zeugen K. unverständlich und seinerseits kritikwürdig erscheint, ist es jedoch psychologisch nachvollziehbar. Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass ihm und seinen Kameraden während der Ausbildung bei der Bundeswehr - in seiner Wahrnehmung - stets vermittelt worden sei, die lautstarke, an Untergebene adressierte formelhafte Anweisung „Stellung“ durch einen militärischen Vorgesetzten sei widerspruchslos zu befolgen. Insoweit bestehe, wie er gelernt habe, für einen Untergebenen keine Veranlassung und keine Möglichkeit für Nachfragen oder Widerspruch. Er habe auch weder gewusst noch gelernt, wie er sich einer solchen Anweisung habe widersetzen können. Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Zeugen E. in der Berufungshauptverhandlung hat gewinnen können, erscheint diese subjektive Wahrnehmung des Zeugen und seine Wiedergabe seiner damaligen Einschätzung der Lage glaubhaft. Er hat dem Senat verbal und nonverbal den Eindruck insoweit ungeschminkter Offenheit und uneingeschränkter Ehrlichkeit vermittelt. Das ist nicht zuletzt auch in der Spontaneität seiner Aussagen zum Ausdruck gekommen.

53 Das Aussageverhalten des Zeugen K. war auch frei von jedem Belastungseifer. Ersichtlich war er darum bemüht, das, was er gefragt wurde, ehrlich zu beantworten, und zwar unabhängig davon, ob es für den Soldaten nachteilig oder eher von Vorteil ist.

54 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K. zu seinen den Soldaten belastenden Aussagen durch Dritte, etwa - wie der Soldat angedeutet hat - durch den Oberfeldwebel T., angestachelt worden ist oder sich gar an einem „Komplott“ gegen den Soldaten und/oder den früheren Kompaniechef beteiligt hat oder beteiligt, hat der Senat nicht festzustellen vermocht. Auch der Soldat ist insofern jede Konkretisierung seines geäußerten Verdachts schuldig geblieben. Zudem hat der Soldat, wie er in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juli 2005 hat vortragen lassen, eingeräumt, er vermöge „aus eigener Erinnerung nicht auszuschließen, dass es zu dem von Herrn K. genannten Vorfällen gekommen ist.“

55 Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. und für seine Glaubwürdigkeit spricht ferner, dass er seine damals in der Kellerbar durchaus vorhandenen emotionalen und mentalen Zweifel an der Richtigkeit seines Verhaltens sowie den inneren Prozess der Zurück- und Verdrängung dieser Zweifel in der Berufungshauptverhandlung offen und nachvollziehbar geschildert hat, wobei er sich auch nicht gescheut hat, Umstände anzusprechen, die seine innere Standfestigkeit und seine Persönlichkeitsstärke in einem eher ungünstigen Licht erscheinen lassen. Der Zeuge K. hat insoweit keine Hemmungen gezeigt, offen einzuräumen, dass er lieber „den Mund gehalten“ habe statt zu riskieren, sich unter Umständen später vorhalten lassen zu müssen, er habe einen möglicherweise rechtswidrigen Befehl eines - wenn auch offenkundig stark alkoholisierten - Vorgesetzten nicht befolgt. Er habe damals die Laufbahn eines Offiziers angestrebt und deshalb befürchtet, widerständiges Verhalten könne sich dabei für ihn negativ auswirken, und zwar selbst dann, wenn der Befehl rechtswidrig oder gar unwirksam sei. Er habe in seinem bisherigen Leben - leider - die Erfahrung machen und lernen „müssen“, dass sich Widerspruch gegenüber Vorgesetzten oder „Höhergestellten“ letztlich nicht auszahle. Falle man durch Widerspruch, auch wenn dieser möglicherweise berechtigt sei, auf, könne dies nachteilige Folgen für das eigene berufliche Fortkommen haben. Diesem Risiko habe er sich nicht aussetzen wollen. Mit dem Ausführen der ihm durch den Soldaten erteilten Anweisung habe er sich dagegen auf der sicheren Seite gefühlt, auch wenn er sich über den Soldaten geärgert habe. Diese offene Darlegung seines inneren Zwiespaltes und seiner - eher opportunistischen - Gründe für seinen Gehorsam gegenüber der ihm erteilten lautstarken Anweisung des Soldaten spricht dafür, dass der Zeuge K. sich bei seinem Bemühen, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, nicht geschont hat, sondern ernstlich bestrebt war, über das von ihm bei dem in Rede stehenden Vorfall Wahrgenommene in jeder Hinsicht ungeschminkt zu berichten.

56 Da der Zeuge K. - anders als der Soldat - die Nacht nicht durchgezecht hatte, kann mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass sein Wahrnehmungsvermögen nicht infolge seines Alkoholabusus beeinträchtigt war. Für eine gegenteilige Annahme fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt. Auch aus den Aussagen der Zeugen E., St. und Eg. ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der Zeuge K. zum Tatzeitpunkt an jenem Morgen des 19. Dezember 2003 z.B. infolge vorhergehenden starken Alkoholgenusses nicht Herr seiner Sinne gewesen wäre.

57 Soweit die Zeugin St. in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, sie habe an jenem Morgen des 19. Dezember 2007 in der Kellerbar zwar „alles gesehen“, jedoch nicht bemerkt, dass der Soldat den Zeugen K. angewiesen habe, in „Stellung“ zu gehen, also sich auf den Fußboden zu werfen, vermag dem der Senat ebenso wenig zu folgen wie ihrer Bekundung, der Zeuge K. habe sich gar nicht auf den Fußboden der Kellerbar geworfen, sondern habe sich nur „im Stillgestanden“ befunden oder „stramm gestanden“. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zeugin St. als Ehefrau des Soldaten ein persönliches Eigeninteresse an dessen Entlastung hat, um eine disziplinare Ahndung seines Verhaltens zu vermeiden, die nicht nur für ihn, sondern für die Familie mit eher negativen Auswirkungen verbunden sein kann. Die Zeugin St. hat zwar dem Senat einen äußerst bestimmten und selbstbewussten Eindruck von ihrer Persönlichkeit zu vermitteln gesucht. Bei konkreten Nachfragen oder Vorhalten hat sie sich jedoch regelmäßig auf eher vage und diffuse Einlassungen zurückgezogen, die nicht haben erkennen lassen, dass sie um eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen damaligen Geschehens und insbesondere des Verhaltens ihres Ehemannes bemüht war. Dabei kann offenbleiben, ob sie insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob sich ihre Erinnerungen an das Tatgeschehen - unter Umständen im Gefolge häufiger Gespräche und Erörterungen mit ihrem Ehemann - zwischenzeitlich untrennbar mit dem vermischt haben, was sie nunmehr - subjektiv wahrhaftig - für das Tatgeschehen hält.

58 Gegen die Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Bekundungen der Zeugin St. spricht zudem ferner, dass der Soldat im Rahmen seiner Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, seine frühere Aussage im Rahmen seiner im August 2004 erfolgten Vernehmung im Luftwaffenausbildungsregiment durch Oberstleutnant B. habe sich nicht auf seine eigenen Erinnerungen, sondern auf das gestützt, was ihm die Zeugin St., seine Ehefrau, zuvor von dem Geschehen berichtet habe. Denn er selbst habe wegen seines stark alkoholisierten Zustandes aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr gewusst, was sich in der Kellerbar tatsächlich abgespielt habe. Ausweislich der dem Soldaten - in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltenen - Niederschrift über diese am 2. August 2004 durch Oberstleutnant B. erfolgte Vernehmung sagte der Soldat zwar bereits damals aus, der Zeuge K. habe, nachdem er, der Soldat, sein Bedauern über dessen Nichtzugehörigkeit zu seinem Zug zum Ausdruck gebracht habe, erklärt: „Das macht nichts, für Sie, Herr Oberfeldwebel, tu ich alles. Ich gehe auch in Stellung.“ Dementsprechend habe sich der Zeuge dann auch „freiwillig“ auf den Boden geworfen („aber nicht in dem Scherbenhaufen“). Demgegenüber hat sich der Soldat nunmehr in der Berufungshauptverhandlung, ebenso wie schon in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer, dahin eingelassen, seine damalige Aussage beruhe auf den Angaben seiner Ehefrau. Wäre dies richtig, wäre seiner Ehefrau, der Zeugin St., mithin zumindest damals bewusst gewesen, dass sich der Zeuge K. - aus welchen Motiven heraus auch immer - tatsächlich auf den Boden der Kellerbar geworfen hatte, was sie aber nunmehr bestreitet bzw. nicht gesehen haben will. Soweit die Angaben des Soldaten bei seiner am 2. August 2004 erfolgten Vernehmung - wie er zwischenzeitlich ebenfalls geltend gemacht hat - auf einem Missverständnis seiner Ehefrau hinsichtlich des Bedeutungsgehaltes der Anweisung „Stellung“ beruht haben sollten, änderte dies freilich nichts daran, dass er auf der Basis der Angaben seiner Ehefrau - wie in der Niederschrift über die Vernehmung festgehalten - der Sache nach die Aussage des Zeugen K. bestätigte, dass sich dieser auf den Boden der Kellerbar - „aber nicht in dem Scherbenhaufen“ - hinlegte. Diese widersprüchlichen Angaben des Soldaten und seiner Ehefrau, der Zeugin St., begründen in Verbindung mit ihrem offenkundigen beiderseitigen Eigeninteresse an einer spezifischen Darstellung des Geschehens schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Einlassungen und Bekundungen in der Berufungshauptverhandlung.

59 Auch die Aussage des Zeugen Eg. steht der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. nicht entgegen. Denn der Zeuge Eg. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er selbst sei zum fraglichen Zeitpunkt in der Kellerbar „schon richtig betrunken“ gewesen. Er meinte sich lediglich daran erinnern zu können, dass der Zeuge K. in den „Liegestütz“ gegangen sei. Was dem vorausgegangen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Demgegenüber hat er in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer ausgesagt, er habe in Erinnerung, dass der Soldat zu dem Zeugen K. geäußert habe, dieser „solle Liegestützen machen“; ob dieser dem nachgekommen sei, wisse er nicht. Allerdings glaubte er sich daran erinnern zu können, dass er, der Zeuge, zu dem Zeugen K. damals gesagt habe, der „Oberfeldwebel sei stark betrunken“ und er, der Zeuge K., „müsse diesen Befehl nicht ausführen.“ Er wisse nicht genau, ob sich „der Rekrut“, also der Zeuge K., tatsächlich hingelegt habe. Ausschließen könne er es nicht. Diese widersprüchlichen und unpräzisen Bekundungen des Zeugen Eg. sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen K. zu erschüttern.

60 Ferner steht auch die Aussage des Zeugen E. der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. nicht entgegen. Denn der Zeuge E. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er „nehme an“, dass der Zeuge K. auf dem Boden gelegen habe. Er, der Zeuge, habe allerdings nicht alle Gespräche zwischen dem Soldaten, der Ehefrau und dem Zeugen K. mitbekommen. Es habe nach seiner Erinnerung Meinungsverschiedenheiten und „Uneinigkeit“ gegeben. Dann sei es „irgendwie dazu gekommen“, dass der Zeuge K. auf Veranlassung des Soldaten „in Stellung gehen sollte“. Er sei sich „zu 80 %“ sicher, dass „K. in Stellung gehen musste“ und sich dann auf dem Boden befunden habe, auf dem noch einzelne Scherben gelegen hätten. Dieser Aussage mangelt die erforderliche Präzision, sie spricht in ihrem Kern jedoch eher für die inhaltliche Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen K..

61 Die Bekundungen des von der Truppendienstkammer richterlich vernommenen Zeugen Sp., die durch Verlesung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zusammen mit dessen schriftlicher Aussage vom 6. September 2004 in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden sind, haben dagegen wenig Beweiswert. Sie sind in sich widersprüchlich und im entscheidenden Punkt unklar. Denn der Zeuge Sp. hat dort einerseits bekundet, der Soldat habe dem Zeugen K. wiederholt die Bemerkung „Stellung“ entgegengerufen; K. habe in dieser Situation gar nicht mehr gewusst, was er tun sollte. Andererseits hat der Zeuge Sp. erklärt: „ob das Wort ‚Stellung’ fiel, weiß ich nicht“. Angesichts dessen hat der Senat im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Sp. in der Berufungshauptverhandlung Abstand genommen.

62 Ungeachtet der verbliebenen Unklarheiten insbesondere in den Aussagen der Zeugen Eg. und E. hat der Senat aufgrund der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. und dessen Glaubwürdigkeit jedoch keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der Soldat dem Zeugen K. tatsächlich am Morgen des 19. Dezember 2003 mit Gehorsamsanspruch die Anweisung erteilte, auf dem Boden der Kellerbar, auf dem sich verstreut noch Glasscherben befanden, sofort in Stellung zu gehen, und dass der Zeuge K. dieser Aufforderung auch nachkam.

63 Die Bekundungen des Zeugen K. werden zudem im Kerngeschehen durch die in der Berufungshauptverhandlung im Einverständnis mit dem Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes, der Verteidigung und dem Angeschuldigten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO verlesene schriftliche Aussage des Zeugen F. (E-mail-Schreiben vom 16. August 2005, Beiakte I Bl. 9) bestätigt. Darin berichtete dieser davon, der Soldat habe sich in der Kellerbar an jenem Morgen damit gebrüstet, dass „jeder unter seinem Kommando jeden Befehl jederzeit ausführen müsse“. Trotz Einwänden seiner Ehefrau habe der Soldat dann schließlich dem Zeugen K. „befohlen“, in Stellung zu gehen, „um seine Aussage zu beweisen“. Nachdem K. auf die Glasscherben am Boden hingewiesen und die Zeugin St. den Soldaten nochmals gebeten habe, „dieses Thema fallen zu lassen“, habe der Soldat dennoch „den Befehl, Stellung zu nehmen“ mehrere Mal wiederholt und habe auf seinem Standpunkt beharrt, „dass sein Befehl ausgeführt werden müsse.“ Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, sei der Zeuge K. schließlich auf dem Boden in Stellung gegangen.

64 b) Disziplinarrechtliche Würdigung
Anschuldigungspunkt 1:
Mit seiner dem Zeugen O. im Duschraum mit Gehorsamsanspruch erteilten Anweisung, in „Stellung“ zu gehen, d.h. sich sofort auf den Boden zu werfen, hat der Soldat seine Dienstpflicht nach § 10 Abs. 4 SG verletzt.

65 Es handelte sich bei dieser Anweisung um einen Befehl. Das Soldatengesetz definiert den Begriff „Befehl“ nicht, sondern setzt ihn mit dem Inhalt, wie er in § 2 Nr. 2 WStG normiert ist, voraus (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - BVerwGE 86, 349 = NZWehrr 1991, 69 und Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 = EuGRZ 2005, 636 <646> = NJW 2006, 77 <80>). Danach ist als Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten anzusehen, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 SG) einem (militärischen) Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass vom Anweisenden der Ausdruck „Befehl“ verwendet wird (Beschluss vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 WB 128.82 - BVerwGE 76, 122 = NZWehrr 1984, 118). Maßgeblich ist - wie auch bei anderen Erklärungen im Rechtsverkehr - der Erklärungsgehalt nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters (sog. objektivierter Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB).

66 Wie vom Senat festgestellt, handelte es sich in der konkreten Situation, in der der Soldat den Zeugen O. aufforderte, in „Stellung“ zu gehen, in der Bewertung nach dem objektivierten Empfängerhorizont um einen Befehl, nicht aber, wie der Soldat geltend macht, um einen für den Adressaten erkennbaren Spaß, Scherz oder „Flachs“. Vielmehr konnte und musste der Zeuge O. davon ausgehen, dass der während eines Kontrollgangs durch das Unterkunftsgebäude ihm gegenübertretende Soldat, für ihn ein Vorgesetzter kraft höheren Dienstgrades (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VorgV), von ihm mit Gehorsamsanspruch verlangte, die formelhafte Anweisung „Stellung“ unverzüglich auszuführen. Dafür, dass es sich etwa lediglich um eine erkennbar nicht ernst gemeinte Äußerung des Soldaten handelte, fehlte es nach dem objektivierten Empfängerhorizont für den Zeugen O. an hinreichenden Anhaltspunkten. Dafür spricht vor allem auch, dass der Soldat seine Anweisung, nachdem der Zeuge O. zunächst mit der Ausführung gezögert hatte, noch zweimal wiederholte. Dies konnte und musste der Zeuge O. bei objektiver Betrachtung dahin verstehen, dass der Soldat sich mit seinem anfänglichen Zögern nicht abfand, sondern auf der Ausführung bestand. Wenn es der Soldat als Vorgesetzter unterließ, sein - wie er nunmehr behauptet - anderweitiges subjektives Verständnis seiner dreimaligen lautstarken Aufforderung, in „Stellung“ zu gehen, klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, muss er sich den objektiven Erklärungsgehalt seiner Äußerung zurechnen lassen.

67 Diese somit als Befehl zu qualifizierende Anweisung wurde von dem Soldaten entgegen § 10 Abs. 4 SG nicht „nur zu dienstlichen Zwecken“ erteilt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der militärische Dienst den Befehl erfordert hätte, um die durch die Verfassung normierten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 a.a.O. m.w.N., vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - NZWehrr 2006, 247 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl 2003, § 10 Rn. 47 und § 11 Rn. 15 jeweils m.w.N.). Allein dieser Zwecksetzung hat der vom Soldaten dem Zeugen O. erteilte Befehl nicht gedient. Auch der Soldat macht dies letztlich nicht geltend.

68 Die Erteilung des in Rede stehenden und von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Befehls verstieß ferner gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) des Soldaten. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, den Untergebenen nach Recht und Gesetz zu behandeln (Urteile vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213 und vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 2 WD 19.05 -). Die Untergebenen müssen das - berechtigte - Gefühl haben, dass sie von diesem nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass er von den ihm eingeräumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 = NVwZ-RR 2003, 574 sowie die Einzelnachweise bei Scherer/Alff, a.a.O., § 10 Rn. 23). Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten.

69 Dagegen verstieß der Soldat. Denn er nutzte seine ihm als Vorgesetzten grundsätzlich zustehende Befehlsbefugnis aus, um dem Zeugen O. zu demonstrieren, dass er ihn dazu bringen könne, auch dann zu gehorchen, wenn dies nicht für die Erreichung eines dienstlichen Zweckes erforderlich ist. Es ging dem Soldaten nach seinen eigenen Angaben subjektiv darum, sich einen Spaß zu machen. Zu diesem - nichtdienstlichen - Zweck verletzte er seine Dienstpflichten und behandelte den Zeugen damit nicht nach Recht und Gesetz. Er degradierte ihn in demütigender Weise letztlich zu einem bloßen Befehlsempfänger und missachtete dessen Würde als autonome mit Vernunft begabte Persönlichkeit. Zugleich versetzte er den dienstlich noch relativ unerfahrenen Zeugen O. ohne jeden dienstlichen Grund in eine schwierige Situation, so dass von einem wohlwollenden Umgang mit einem Untergebenen und einer angemessenen Berücksichtigung dessen persönlicher Belange schlechterdings keine Rede sein konnte. Entweder führte dieser den erteilten Befehl aus und warf sich ohne jeden dienstlichen Zweck in unbekleidetem Zustand in Gegenwart eines Dritten, des Zeugen Em., auf den feuchten Boden des Duschraums, was für den Zeugen O. angesichts der konkreten Umstände demütigend sein musste. Als Alternative stand dem Zeugen O. zwar die Möglichkeit offen, diesem Befehl des Soldaten den Gehorsam zu verweigern, sich damit - in seiner subjektiven, freilich rechtsirrigen Vorstellung - allerdings dem Risiko einer disziplinar- oder gar strafrechtlichen Verfolgung wegen Ungehorsams auszusetzen. Die charakterliche Stärke zur Verweigerung der Ausführung des nicht zu dienstlichen Zwecken erteilten und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SG unwirksamen Befehls (vgl. zu den rechtlichen Grenzen des soldatischen Gehorsams u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 a.a.O. und vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 2 WD 19.05 -) brachte der Zeuge O. nicht auf. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen in eine solche Lage bringt, handelt nicht fürsorglich.

70 Mit seinem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Verhalten verstieß der Soldat zugleich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 S. 2 SG). Das von ihm dem Zeugen O. aufgezwungene Verhalten, sich ohne jeden dienstlichen Zweck unbekleidet - zudem in Gegenwart eines Dritten - auf den feuchten Boden des Duschraums zu werfen, war für diesen demütigend. Dem Zeugen O. wurde die Rolle eines bloßen - bedingungslos gehorchenden - Befehlsempfängers zugemutet und sein menschliches Selbstwertgefühl grob missachtet. Dies verletzte den personalen und sozialen Geltungswert des Zeugen O. und damit dessen durch § 12 Satz 2 SG geschützte Ehre.

71 Ein Vorgesetzter, der - wie der Soldat mit seinem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Verhalten - die Grenzen seiner Befehlsbefugnisse in der festgestellten Art überschreitet und sich damit nach § 32 WStG („Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken“) auch strafbar macht sowie zudem noch die Ehre eines Kameraden verletzt, verstößt ferner gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

72 Bei seinem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Fehlverhalten handelte der Soldat durchweg vorsätzlich. Denn er wusste, was er tat und er wollte dies auch.

73 Nachtragsanschuldigungschrift in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 2:
Auch die vom Soldaten dem Zeugen K. erteilte Anweisung, am Morgen des 19. Dezember 2003 in der Kellerbar in „Stellung“ zu gehen, d.h. sich an Ort und Stelle sofort auf den Boden zu werfen, war ein Befehl. Denn sie erfolgte ebenfalls mit Gehorsamsanspruch. Der Zeuge K. konnte und musste nach den konkreten Umständen bei Zugrundelegung des Maßstabes eines objektivierten Empfängerhorizontes davon ausgehen, dass der Soldat von ihm die Befolgung der Anweisung verlangte und dafür seine Vorgesetztenstellung in Anspruch nahm. Dafür spricht nicht nur die vorhergehende Debatte über die Befehlsbefugnisse, derer sich der Soldat in Gegenwart seiner Ehefrau, der Zeugin St., berühmte und die er dann gegenüber dem Zeugen K. praktisch zu demonstrieren versuchte. Die Ernsthaftigkeit des Gehorsamsanspruchs des Soldaten wurde für den Zeugen K. - bei Zugrundelegung eines objektivierten Empfängerhorizontes - auch dadurch augenfällig, dass der Soldat trotz des Widerspruchs der Zeugin St. und des Zögerns des Zeugen K. auf der Ausführung seiner Anweisung bestand und diese wiederholt zum Ausdruck brachte. Wie schon bei dem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Fehlverhalten gegenüber dem Zeugen O. nutzte der Soldat das ihm als Vorgesetzten zustehende militärische Führungsinstrument des Befehls dazu, sich einen Spaß zu machen und sich in Szene zu setzen. Er überschritt dabei die von § 10 Abs. 4 SG gezogenen Grenzen, da die Befehlserteilung nicht zu einem dienstlichen Zweck erfolgte.

74 Ebenso wie sein von Anschuldigungspunkt 1 erfasstes Fehlverhalten verstieß sein dem Zeugen K. erteilter Befehl, in der Kellerbar in Stellung zu gehen, auch gegen seine dienstlichen Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insofern wird auf die oben dargelegten Gründe verwiesen.

75 Allerdings kann dem Soldaten nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, dass er bei seinem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhalten mit Vorsatz gehandelt hat, so dass er insoweit von Anschuldigungspunkt 2 freizustellen ist. Denn der Soldat hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er am Abend und in der Nacht des 18. auf den 19. Dezember 2003 unkontrolliert eine sehr große Menge an alkoholischen Getränken zu sich genommen habe. Ein solch starker Alkoholgenuss bei den Weihnachtsfeiern seiner Einheit sei für ihn nichts Außergewöhnliches gewesen. Gerade deshalb habe er auch dafür gesorgt, dass seine Ehefrau ihn anschließend nach Hause fahren würde. Die Zeugin St. hat den erheblichen Alkoholkonsum und seine unübersehbaren körperlichen und mentalen Ausfallerscheinungen bestätigt, ohne diese freilich präzise beschreiben zu können.

76 Im vorliegenden Fall geht der Senat auf der Grundlage der Angaben des Soldaten und der Zeugin St. zum erfolgten Alkoholkonsum zugunsten des Soldaten davon aus, dass das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, so dass dem Soldaten hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhaltens ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich der objektiv begangenen Pflichtverletzungen (§ 10 Abs. 3 und Abs. 4, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) nicht nachgewiesen werden kann.

77 Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer zum Tatzeitpunkt wegen einer infolge des starken Alkoholkonsums krankhaften seelischen Störung oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehlenden Schuldfähigkeit des Soldaten (entsprechend § 20 StGB) hat der Senat Abstand genommen. Für die Erstellung eines solchen Sachverständigengutachtens fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen. Denn vom Soldaten ist seinerzeit keine (tatzeitnahe) Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (Tatzeit-BAK) genommen worden. Darüber hinaus lassen sich Menge und Art seines Alkoholkonsums nicht mehr verlässlich rekonstruieren. Seine hierzu im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens sowie vor der Truppendienstkammer und in der Berufungshauptverhandlung gemachten Angaben deuten zwar auf eine beträchtliche Menge im Verlaufe der Nacht fortlaufend konsumierter - zumeist hochprozentiger - alkoholischer Getränke hin. Diese Einlassungen zur Alkoholmenge und zur Art der konsumierten Getränke waren jedoch unpräzise und wenig verlässlich, offenbar auch deshalb, weil der Soldat damals nach seinen eigenen Bekundungen sowie derjenigen der Zeugin St. und des Zeugen Eg. stark alkoholisiert war. Auch zu von ihnen beim Soldaten beobachteten Ausfallerscheinungen, seinem Erscheinungsbild sowie seinem Sprach- und Leistungsverhalten haben die vorgenannten Zeugen keine verlässlichen Angaben machen können. Der Soldat selbst hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe keine Erinnerungen mehr an die genaue Menge seines Alkoholkonsums und an sein Verhalten in jenen frühen Morgenstunden, so dass damit seine Angaben ohnehin keine hinreichende Grundlage für eine verlässliche Tatsachenermittlung bieten. Auch die Verfahrensbeteiligten haben die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beantragt.

78 Geht der Senat mithin zugunsten des Soldaten davon aus, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt am Morgen des 19. Dezember 2003 wegen einer alkoholbedingten krankhaften seelischen Störung oder einer infolge des erheblichen Alkoholgenusses ausgelösten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ändert dies freilich nichts daran, dass dem Soldaten seine von Anschuldigungspunkt 2 erfassten objektiven Pflichtverletzungen - wie ihm zu Recht in der Nachtragsanschuldgungsschrift vorgeworfen worden ist - zuzurechnen sind.

79 Eine zum Tatzeitpunkt tatsächlich - oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließende - fehlende Einsichts- oder Handlungsfähigkeit des Täters (entsprechend § 20 StGB), die durch den Genuss alkoholischer Getränke (oder - hier nicht einschlägig - anderer berauschender Mittel) verursacht worden ist, schließt die Verantwortung für die im Vollrausch begangene objektiv pflichtwidrige Handlung („Rauschtat“) nicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Dies ergibt sich wegen des für alle materiellrechtlichen Vorschriften geltenden Analogieverbots, das nicht nur im Strafrecht, sondern im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518.66 - BVerfGE 26, 286 <203, 204> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1993, 72, und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 -), nicht aus einer entsprechenden Anwendung des in § 323a StGB normierten „Rechtsgedankens“ (so SchererAlff, a.a.O. § 23 Rn. 8 m.w.N.), sondern unmittelbar aus § 23 Abs. 1 SG. Danach begeht ein Soldat ein Dienstvergehen, wenn er „schuldhaft“, mithin also vorwerfbar seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Für den Bereich des Wehrdisziplinarrechts ist diese Verantwortlichkeit des „Rauschtäters“ in der diesbezüglichen ständigen Rechtspraxis gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. dazu u.a. BDH Wehrdienstsenat, Urteile vom 13. März 1959 - WD 4.59 - NZWehrr 1960, 124 und vom 28. Januar 1960 - WD 39.59 - NZWehrr 1961, 165; BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1968 - BVerwG 2 WD 7.68 -, vom 25. Oktober 1973 - BVerwG 2 WD 56.72 - und vom 28. Juli 1977 - BVerwG 2 WD 43.76 -; Scherer/Alff, a.a.O. § 23 Rn. 8 m.w.N. ). Auch die Verteidigung hat dies im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen.

80 Soweit mithin auf der Grundlage der Angaben des Soldaten zu dessen Gunsten zum Tatzeitpunkt vom Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 20 StGB und damit vom Zustand der Unzurechnungsfähigkeit auszugehen ist, hat der Soldat im vorliegenden Falle seine in Rede stehenden Dienstpflichten (§ 10 Abs. 3 und 4, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorwerfbar und damit schuldhaft verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass er sich im Verlaufe des Abends und der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2003 durch seinen ausgiebigen unkontrollierten Alkoholkonsum in einen seine Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausschließenden Rauschzustand versetzte, in dem er dann die festgestellten objektiven Pflichtverletzungen beging. Er war für die Art und die Menge der von ihm konsumierten alkoholischen Getränke verantwortlich. Denn er allein traf die diesbezüglichen Entscheidungen. Soweit Vorgesetzte möglicherweise während der Weihnachtsfeier oder während der im Anschluss daran in der Kellerbar des Unterkunftsgebäudes fortgesetzten „Feier“ Kontroll- und Aufsichtspflichten verletzt haben sollten, vermag dies den Soldaten nicht zu entlasten. Denn als erfahrener Unteroffizier mit Portepee konnte und musste er wissen, welche negativen Folgen der unkontrollierte Konsum einer großen Menge alkoholischer Getränke hat.

81 Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat darüber hinaus im Sinne der im Strafrecht weithin anerkannten Rechtsfigur der „actio libera in causa“ (vgl. dazu u.a. Trödle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 20 Rn. 49 ff. m.w.N.) gehandelt hat, indem er vorsätzlich oder fahrlässig durch seinen Alkoholgenuss einen Zustand herbeigeführt hat, in dem er die Tat bzw. die Pflichtverletzungen beging, wobei er mit ihrer Begehung zumindest rechnete und einverstanden war oder - im Falle der Fahrlässigkeit - darauf vertraute, es werde zu diesen Tathandlungen nicht kommen, liegen nicht vor.

82 Sofern der starke Alkoholkonsum des Soldaten in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2003 lediglich dazu geführt hätte, dass bei diesem im Tatzeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB vorlagen, würde sich dies nicht zugunsten des Soldaten auswirken. Der Senat würde in einem solchen Fall von der ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB eingeräumten Befugnis zur Milderung der Maßnahmebemessung keinen Gebrauch machen. Denn nach seiner gefestigten Rechtsprechung kommt eine solche Milderung nach § 21 StGB nur dann in Betracht, wenn die alkoholbedingte Minderung der Schuldfähigkeit von dem Angeschuldigten nicht schuldhaft verursacht worden ist (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - DokBer B 2004, 193 = Blutalkohol 2005, 179, vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 137, und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 -). Angesichts der - freilich wenig verlässlichen - Angaben des Soldaten sowie der Zeugin St. und des Zeugen Eg. zum Umfang des Alkoholgenusses bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass die Alkoholaufnahme und eine dadurch bewirkte Minderung seiner Schuldfähigkeit ohne Verschulden erfolgt wären.

83 c) Maßnahmebemessung
Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer reicht es im vorliegenden Falle nicht aus, ein Dienstvergehen des Soldaten festzustellen und das Verfahren einzustellen. Zu Recht hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft geltend gemacht, dass vor allem angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des Maßes der Schuld des Soldaten eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines Beförderungsverbotes zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes - gerade auch aus generalpräventiven Gründen - unverzichtbar ist.

84 Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind abhängig von der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seinen Auswirkungen, dem Maß der Schuld, der Persönlichkeit, der bisherigen Führung sowie den Beweggründen des Soldaten (§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 WDO).

85 aa) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.

86 Der Schwerpunkt des Dienstvergehens des Soldaten hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Fehlverhaltens liegt in der - mehrfachen - vorsätzlichen Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken und der damit verbundenen Demütigung des Zeugen O., eines Untergebenen, sowie hinsichtlich des von der Nachtragsanschuldigungschrift in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhaltens, d.h. in den durch Herbeiführung eines Vollrausches bewirkten objektiven Pflichtverletzungen zum Nachteil des Zeugen K.. Schon das Herbeiführen des Vollrausches wiegt für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung äußerst schwer, da er ein schlechtes Beispiel in seiner Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) gibt (vgl. dazu u.a. Urteile vom 21. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 49.88 - DokBer B 1990, 23, und vom 8. November 2000 - BVerwG 2 WD 15.00 -). Bei der Maßnahmebemessung ist jedoch nicht nur das Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung des Rauschzustandes zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind - ebenso wie im Strafrecht - auch Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzung zu würdigen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1973 a.a.O. und vom 21. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 3.81 -).

87 Die Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79) regelmäßig ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten. Denn die Einhaltung der durch § 10 Abs. 4 SG gezogenen Grenzen seiner Befehlsbefugnis gehört zu seinen wesentlichen soldatischen Pflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Erteilung des Befehls, für den der Vorgesetzte in jedem Fall nach § 10 Abs. 5 SG die Verantwortung trägt, im Einzelfall zugleich ein Straftatbestand, etwa nach § 32 WStG, verwirklicht wurde oder nicht. Die strikte Beachtung dieser Begrenzung der Befehlsbefugnis eines militärischen Vorgesetzten ist im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes von fundamentaler Bedeutung, und zwar sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Stellung der bewaffneten Streitkräfte, die als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in jeder Hinsicht an Recht und Gesetz gebunden sind, als auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 3 GG gebotene Beachtung der Grundrechte der (als Untergebene) betroffenen Soldaten. Der besondere Unrechtsgehalt einer Überschreitung der Grenzen der Befehlsbefugnis kommt auch darin zum Ausdruck, dass der militärische Vorgesetzte mit einem solchen Befehl Untergebene in eine äußerst schwierige Situation bringt. Diese sind nach § 11 Abs. 1 SG grundsätzlich verpflichtet, ihrem Vorgesetzten zu gehorchen (Satz 1) und ihnen erteilte Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (Satz 2). Sie sind zwar berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG einen ihnen - nicht zu dienstlichen Zwecken - erteilten Befehl oder aus vergleichbar schwerwiegenden anderen Gründen nicht zu befolgen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 = NJW 2006, 77 <80 f.>). Dabei besteht für untergebene Soldaten in der Praxis aber subjektiv meist die Schwierigkeit, bei Entgegennahme eines Befehls nicht immer hinreichend sicher entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG oder ein anderer Grund, der sie von der Gehorsamspflicht entbindet, im konkreten Fall wirklich vorliegen oder nicht. Damit ist ein Untergebener in einem solchen Fall angesichts der Strafandrohung im Falle des Nichtbefolgens eines (verbindlichen) militärischen Befehls (Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG, Ungehorsam nach § 19 WStG) erheblichen Risiken ausgesetzt. Ein Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift befreit ihn lediglich unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SG) von seiner strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein militärischer Vorgesetzter, der Untergebene in eine solche Situation bringt, handelt damit in grobem Maße pflichtwidrig (vgl. dazu u.a. Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 = NVwZ-RR 2002, 514 und vom 26. September 2006 a.a.O. m.w.N.).

88 Hinzu kommt das besondere Gewicht einer ehrverletzenden und entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen durch einen Vorgesetzten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die entwürdigende Behandlung und die Misshandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Vor diesem Hintergrund hat der Senat in Fällen einer Misshandlung oder einer entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme, in der Regel die Herabsetzung im Dienstgrad, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemacht (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - BVerwGE 86, 305 <307>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53.90 , 54.90 - BVerwGE 93, 108 <113>, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212, vom 23. November 1999 - BVerwG 2 WD 19.99 - ZBR 2000, 246 m.w.N. und vom 8. November 2000 a.a.O.).

89 bb) Durch das Dienstvergehen des Soldaten wurden zwar weder bei dem Zeugen O. noch beim Zeugen K. konkrete gesundheitliche Schäden verursacht. Die Ehre und die Würde beider Zeugen wurden jedoch durch diese demütigenden Pflichtverletzungen verletzt.

90 cc) Die Schuld des Soldaten wiegt schwer. Dies ergibt sich schon daraus, dass er das von Anschuldigungspunkt 1 erfasste Fehlverhalten mit Vorsatz beging.

91 Auch das von der Nachtragsanschuldigungsschrift in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 2 erfasste Herbeiführen eines Vollrausches, in dessen Folge es zu den festgestellten objektiven Pflichtverletzungen gegen den Zeugen K. kam, erfolgte vorsätzlich. Denn er wusste und wollte was er tat.

92 Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Soldat wegen einer im Vollrausch begangenen Handlung im Allgemeinen zwar nicht in der gleichen Weise disziplinar zur Verantwortung gezogen werden als wenn er das Dienstvergehen in schuldfähigem Zustand begangen hätte (vgl. dazu die Nachweise bei Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 38 Rn. 33). Bei einer im Vollrausch begangenen Pflichtverletzung liegt der eigentliche Schuldvorwurf darin, dass sich der Soldat schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat. Er muss deshalb für eine Rauschtat einstehen (vgl. u.a. Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 2 WD 43.76 -, a.a.O.; Dau, a.a.O. § 38 Rn. 33 m.w.N.). Für die Schwere der Schuld ist bei der Rauschtat auf den Grad des Verschuldens an der Herbeiführung des Vollrausches und auf die Vorhersehbarkeit derartiger Handlungen im Vollrausch abzustellen.

93 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Senats hat die Schuld des Soldaten insoweit erhebliches Gewicht. Denn der Soldat konsumierte unkontrolliert in der Kellerbar, wo es dann zu den Pflichtverletzungen kam, kontinuierlich vom Abend des 18. Dezember bis in die frühen Morgenstunden des 19. Dezember 2003 hinein erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken, wobei ihm bewusst war, dass dadurch seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit stark in Mitleidenschaft gezogen, wenn nicht ausgeschaltet würde. Auf Befragen hat er sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, dass er auch bei früheren Weihnachtsfeiern seiner Einheit in starkem Maße Alkohol konsumiert habe. Gerade im Hinblick auf die für ihn erkennbaren Folgen des von ihm auch in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2003 beabsichtigten Alkoholkonsums hatte er deshalb von vornherein nicht vor, mit seinem Pkw nach Hause zurückzufahren. Um dies sicherzustellen, nahm auf sein maßgebliches Betreiben hin seine Ehefrau, die Zeugin St., an der Weihnachtsfeier und dem anschließenden geselligen nächtlichen Beisammensein in der Kellerbar teil, um dann nach dessen Beendigung für seinen Rücktransport Sorge tragen zu können. Der Soldat war in dieser Nacht über viele Stunden hinweg zu keinem Zeitpunkt darauf bedacht, seinen Alkoholkonsum einzuschränken, um seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu wahren und alkoholbedingtes Fehlverhalten der hier festgestellten Art auszuschließen. Selbst als seine Ehefrau ihn im Verlaufe der Nacht mehrfach und nachhaltig drängte, nicht weiterhin so viel Alkohol zu trinken, setzte er sich darüber hinweg. Er hat damit zumindest bedingt vorsätzlich seinen Vollrausch herbeigeführt, in dessen Verlauf und Folge die festgestellten objektiven Pflichtverletzungen erfolgten. Das hat er auch nicht in Zweifel gezogen.

94 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen in den Umständen der Tat (vgl. dazu u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <129 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 <insoweit nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Auf eine möglicherweise mangelnde Dienstaufsicht kann sich der Soldat zu seinen Gunsten schon deshalb nicht berufen, weil von ihm als erfahrenen Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels erwartet werden musste, dass er auch ohne eine hinreichende Dienstaufsicht ein solches Fehlverhalten nicht an den Tag legte.

95 dd) Zu den Beweggründen des Soldaten hat der Senat die Feststellung getroffen, dass er den Zeugen O. und K. die (mehrfachen) Befehle zum sofortigen „in Stellung gehen“ offenkundig deshalb erteilte, um sich in Szene zu setzen und sein Bedürfnis nach Späßen zu Lasten Untergebener zu befriedigen. Auch das vorsätzliche Herbeiführen des Vollrausches, in dessen Folge es zu den objektiven Pflichtverletzungen zum Nachteil des Zeugen K. kam, erfolgte eigennützig zur Befriedigung bei ihm vorhandener entsprechender emotionaler Bedürfnisse.

96 ee) Zugunsten des Soldaten sprechen seine sowohl vor als auch nach den Pflichtverletzungen positiv bewerteten dienstlichen Leistungen, wie sie insbesondere in der eingangs zitierten planmäßigen Beurteilung vom 14. November 2002, der Laufbahnbeurteilung vom 12. November 2003, der Sonderbeurteilung vom 17. Mai 2006 sowie den Bekundungen des Zeugen L. in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer und in der Berufungshauptverhandlung zum Ausdruck gekommen sind.

97 Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten fällt allerdings zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass er bis zuletzt in weitem Maße uneinsichtig geblieben ist. Sein Verhalten hat er noch in der Berufungshauptverhandlung damit zu rechtfertigen versucht, er habe doch „nur“ einen „Spaß“ oder einen „Flachs“ machen wollen, weshalb er auch - anders als ihm vorgeworfen worden sei - keine „Befehle“ an die Zeugen O. und K. gerichtet habe. Ihm ist offenkundig trotz seiner jahrelangen großen Diensterfahrung als Unteroffizier mit Portepee mit dem gegenwärtigen Dienstgrad eines Oberfeldwebels und der zuvor genossenen entsprechenden Ausbildung nicht eingängig, dass militärische Vorgesetzte bei ihren an Untergebene mit Gehorsamsanspruch gerichteten Anweisungen die im Soldatengesetz ihrer Befehlsbefugnis gezogenen Grenzen strikt beachten müssen, und zwar unabhängig davon, ob die Befehlserteilung für den Befehlenden mit Spaß oder Lustgewinn verbunden ist.

98 ff) Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Soldaten sprechenden Umstände hat der Senat die Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer eines Jahres für erforderlich und angemessen gehalten.

99 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen ehrverletzenden oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen eine „reinigende Maßnahme“, also im Regelfall eine Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt (vgl. u.a. Urteile vom 29. April 1981 - BVerwG 2 WD 17.81 -, vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 52.85 - BVerwGE 83, 183 <f.>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - BVerwGE 86, 305 <306 f.>, vom 18. März 1997 a.a.O., vom 17. März 1999 - BVerwG 2 WD 28.98 - BVerwGE 113, 311 <312> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 27 = NZWehrr 1999, 169 und vom 19. Juli 2000 - BVerwGE 2 WD 6.00 - jeweils m.w.N. und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38).

100 Im vorliegenden Falle handelt es sich nach den vom Senat getroffenen Feststellungen allerdings um Fehlverhaltensweisen des Soldaten, die keine Gesundheitsverletzungen oder sonstige nachhaltige Schäden bei den Opfern verursachten; zudem erfolgten die Pflichtverletzungen zwar eigennützig, jedoch ohne eine böswillige oder gar menschenverachtende Zielrichtung. Das Dienstvergehen hat daher schon nach seiner Schwere und Eigenart, nach den Auswirkungen und - im Hinblick auf die Beweggründe des Soldaten - nach dem Maß der Schuld ein gegenüber dem „Durchschnittsfall“ geringeres Gewicht und erfordert daher lediglich ein Beförderungsverbot (ohne gleichzeitige Kürzung der Dienstbezüge). Da das Gesetz bei der Maßnahmebemessung eine Differenzierung insbesondere nach der „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens verlangt, muss eine solche nicht nur nach „oben“, sondern im Einzelfall gegebenenfalls auch nach „unten“ erfolgen. Dies rechtfertigt es, gerade auch im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu auch die neuere Rechtsprechung des Senats für die Fälle eines Zugriffs auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn <Urteil vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - BVerwGE 119, 1 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 10 und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 70 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 oder von Kameraden <Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14>) in „unterdurchschnittlichen“ Fällen schon im Ausgangspunkt („Einstufung“) der Zumessungserwägungen von einer bei unwürdiger Behandlung im Regelfall an sich gebotenen Dienstgradherabsetzung abzusehen (so schon Urteile vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 93 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213 <insoweit nicht abgedruckt> und vom 17. März 2004 a.a.O.).

101 Hinzu kommt im vorliegenden Fall allerdings bei dem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Fehlverhalten die schwerwiegende Pflichtverletzung der (wiederholten) Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken sowie (hinsichtlich der von der Nachtragsanschuldigungsschrift in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 2 erfassten Pflichtverletzungen) die vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches, in dessen Verlauf es erneut zur (wiederholten) Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken kam.

102 Angesichts dessen erschien dem Senat eine noch mildere Maßnahme als die Verhängung eines Beförderungsverbotes nicht als angemessen. Auch wenn sich der Soldat zwischenzeitlich im Berufsförderungsdienst befindet und seine Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 enden wird, sah sich der Senat nicht zuletzt wegen der hartnäckigen Uneinsichtigkeit des Soldaten sowie aus generalpräventiven Gesichtspunkten gehalten, durch die Art der verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme deutlich zu machen, dass das Verhalten (von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen) der in Rede stehenden Art im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes keinesfalls hingenommen werden kann und dass jedem Eindruck einer Bagatellisierung deutlich entgegengetreten werden muss. Der Soldat hat bis heute nicht begriffen, dass mit dem militärischen Führungsinstrument des Befehls nicht „gespaßt“ werden darf.

103 Im Hinblick auf die dargelegten und durchweg recht positiv bewerteten dienstlichen Leistungen des Soldaten sowie das voraussichtliche Ende der Dienstzeit (mit Ablauf des 31. Dezember 2008) hielt es der Senat jedoch für angezeigt und vertretbar, ein Beförderungsverbot lediglich für die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer von 12 Monaten zu verhängen.

104 Dass das von Anschuldigungspunkt 2 erfasste Fehlverhalten des Soldaten in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht B. gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO nach Erfüllung einer Auflage (Zahlung eines Geldbetrages von 1.200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung) endgültig eingestellt wurde, steht der Verhängung eines Beförderungsverbotes nicht entgegen. Das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO würde lediglich im Falle einer beabsichtigten Kürzung der Dienstbezüge greifen. Diese käme dann in Betracht, wenn dies zusätzlich (zur vom Strafgericht erteilten und vom Soldaten erfüllten Auflage) erforderlich wäre, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Tatvorwurfs greift die Sperrwirkung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WDO dagegen ohnehin schon deshalb nicht ein, weil das diesbezügliche Verhalten nicht Gegenstand des Strafverfahrens, des Strafbefehls und des Einstellungsbeschlusses war.

105 4. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO der Soldat zu tragen. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit dem Ziel einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme Erfolg hatte, waren dem Soldaten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es bestand kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO ganz oder teilweise von den Kosten der beiden Rechtszüge oder gemäß § 140 Abs. 2 WDO von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.