Verfahrensinformation

Das Revisionsverfahren dient zur Klärung, ob die Nebentätigkeit eines Fachhochschullehrers bei einer Wirtschaftsprüferkammer nach dem Nebentätigkeitsrecht des beklagten Landes eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist.


Urteil vom 03.07.2003 -
BVerwG 2 C 47.02ECLI:DE:BVerwG:2003:030703U2C47.02.0

Leitsatz:

Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (wie Urteil vom heutigen Tag - BVerwG 2 C 17.02 -).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 33 Abs. 5
    LBG RP § 71 a, § 72
    NebVO § 9

  • OVG Koblenz - 09.08.2002 - AZ: OVG 2 A 10533/02 -
    OVG Rheinland-Pfalz - 09.08.2002 - AZ: OVG 2 A 10533/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030703U2C47.02.0]

Urteil

BVerwG 2 C 47.02

  • OVG Koblenz - 09.08.2002 - AZ: OVG 2 A 10533/02 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 09.08.2002 - AZ: OVG 2 A 10533/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungs-gerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


Der Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungsgruppe C 3. In den Jahren 1997 und 1998 hielt er im Rahmen des prüfungsvorbereitenden Ausbildungsprogramms zum Steuerfachwirt bei der Steuerberaterkammer S. eine als Nebentätigkeit genehmigte Lehrveranstaltung auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft ab. Hierfür erhielt er von der Steuerberaterkammer S. eine Bruttovergütung, die sich 1997 auf 17 651 DM und 1998 auf 33 559 DM belief.
Mit Bescheid vom 22. März 2000 forderte der Beklagte die Ablieferung eines Teils der erzielten Nebeneinnahmen in Höhe von 27 210 DM zuzüglich 2 458,54 DM Verzugszinsen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte einen höheren Betrag als 21 849 DM zuzüglich Zinsen gefordert hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei zur Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütungen verpflichtet. Diese seien die Gegenleistung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, die im Interesse der
Steuerberaterkammer S. geleistet worden sei und seien nicht von der Ablieferungspflicht nach § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO ausgenommen. Die Lehrtätigkeit eines Hochschullehrers sei unter verfassungsrechtlichen wie unter nebentätigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten von der wissenschaftlichen Forschung zu unterscheiden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 2002 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II


Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die berufliche Tätigkeit des Klägers für die Steuerberaterkammer zutreffend als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gewertet. Nebentätigkeit eines Beamten ist nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 1998 (GVBl S. 205) die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 71 a Abs. 3 LBG). Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG ist Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Diese Bestimmungen sind auch auf den Kläger als Beamten des Landes anzuwenden. Das Hochschulrecht enthält keine abweichenden Regelungen.
Um die Leistungen, die der Kläger für die Steuerberaterkammer erbracht hat, als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" zu qualifizieren, kommt es nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird - der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die Einschränkungen etwa im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der ausgeübten Nebentätigkeit, auf ein Abhängigkeitsverhältnis, auf die Art der Tätigkeit, auf den Zweck oder auf die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung nicht vorsieht. Die weite Fassung des Begriffs des öffentlichen Dienstes in § 72 LBG entspricht dem Sinn und der Zielsetzung der Bestimmung. Danach sollen das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden werden (vgl. BVerfGE 55, 207 <234>).
Die Steuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Für die Zuordnung der Steuerberaterkammer zum öffentlichen Dienst ist es unerheblich, dass es sich um eine berufsständische Einrichtung handelt, die sich aus den Beiträgen der Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Maßgebend sind nicht die Finanzierungsquellen, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur.
Die Steuerberaterkammer war auch Empfängerin der vom Kläger im Rahmen der Nebentätigkeit erbrachten Leistungen. Sie war Trägerin der vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen. Dass von der Ausbildung auch Personen profitieren, die nicht einmal Mitglieder der Steuerberaterkammer waren, lässt das Leistungsverhältnis im Rechtssinne unberührt. Dieses bestand ausschließlich zwischen dem Kläger und der Steuerberaterkammer, die das gesamte Ausbildungsprogramm konzipierte und organisierte und die Vergütung an den Kläger zahlte.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 55, 207 <236 ff.>). Die Einschränkung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten (vgl. BVerfGE 55, 207 <238 m.w.N.>). Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Gestalt der Dienstbezüge. Er soll öffentliche Kassen nicht doppelt in Anspruch nehmen. Insoweit haben die Ablieferungsvorschriften die gleiche Zielrichtung und Funktion wie die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge. Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 <239>; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.). Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364 <374>; 33, 44 <51>). Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollen nicht dadurch doppelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl Besoldung als auch zusätzlich eine Vergütung für seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 <140>). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung (oder Versorgung) des Beamten vorliegt oder - wie hier - um das Entgelt für eine vertraglich geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4 S. 6 f.). Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung, zur Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1984, a.a.O. S. 6).
Das Landesrecht begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als § 9 Satz 1 Nr. 2 Nebentätigkeitsverordnung - NebVO - in der hier einschlägigen Fassung vom 15. Juli 1997 (GVBl S. 252) zwar eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit, nicht aber eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht ausnimmt. Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
Verfassungsrecht hindert den Dienstherrn auch nicht daran, die Ablieferung des Bruttobetrags der dem Kläger zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung zu fordern. Insbesondere steht dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entgegen. Was für die Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (vgl. dazu BVerfGE 46, 97 <115 ff.>), muss auch für die Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit gelten. Die Ablieferungspflicht bezieht sich auf die Einnahmen, die dem Beamten - unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 8 Abs. 3 NebVO - als Bruttobeträge zustehen. § 8 Abs. 1 NebVO bezeichnet die Höchstgrenzen nach den Bruttobeträgen. Zudem hätte es der Regelung, welche mit der Erzielung der Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen abzusetzen sind (§ 8 Abs. 3 NebVO), nicht bedurft, wenn auch weitere Werbungskosten und die persönliche Steuerlast abzugsfähig sind. Dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NebVO, die abzuführenden Beträge innerhalb eines Monats nach Erhalt zu entrichten, nicht nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass er ausschließlich die ihm letztlich verbliebenen Nettoeinnahmen abzuführen hat. Einem Beamten obliegt es, selbst einen steuerlichen Ausgleich beim Finanzamt herbeizuführen. Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. dazu auch Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8 S. 2 m.w.N.).
Über die Ablieferung war nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 LBG unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Rückforderung von Zahlungen, die der Dienstherr erbracht hat. Sie erfasst nicht Zahlungen, die auf der nebentätigkeitsrechtlichen Ablieferungspflicht beruhen. Härten, die sich insoweit ergeben können, sind in Anwendung der allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 171,21 € (entspricht 21 849 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).