Beschluss vom 03.06.2003 -
BVerwG 4 B 43.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030603B4B43.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2003 - 4 B 43.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030603B4B43.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 43.03

  • Bayerischer VGH München - 21.03.2003 - AZ: VGH 14 CE 03.571

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 hingewiesen worden. Er hat seine Beschwerde jedoch nicht zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.