Beschluss vom 03.06.2002 -
BVerwG 8 B 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B8B13.02.0

Leitsätze:

Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben (wie Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155).

Ununterscheidbar ist ein Unternehmen in einem anderen aufgegangen, wenn es an einer betrieblichen Eigenständigkeit, die für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre, fehlt (wie Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 <7>).

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.

  • Rechtsquellen
    VermG § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2; § 6 b

  • VG Gera - 20.09.2001 - AZ: VG 5 K 764/99 GE

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2002 - 8 B 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B8B13.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.02

  • VG Gera - 20.09.2001 - AZ: VG 5 K 764/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens Omnibusverkehr ..., Inhaber ..., nicht besteht, weil das ehemalige Unternehmen mit dem zurückbegehrten Unternehmen nicht vergleichbar ist. Dieses Ergebnis wird in dem angefochtenen Urteil zweifach begründet. Zum einen wird ausgeführt, wenn ein ehemaliges Unternehmen - wie hier - mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden sei, komme es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an. Dies erfordere aber, dass der dem eingegliederten Unternehmen entsprechende Teil des Gesamtunternehmens überhaupt noch erkennbar sei, woran es hier fehle. Selbst wenn man - so die zweite das Urteil selbständig tragende Begründung - insoweit vom Gegenteil ausgehe, bestehe der Anspruch nicht, weil es gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VermG i.V.m. § 2 URüV an der Vergleichbarkeit der Unternehmensteile fehle. Ist ein Urteil auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Davon geht grundsätzlich auch die Beschwerde aus.
Jedenfalls hinsichtlich der ersten Begründung des Urteils liegt kein geltend gemachter Grund für die Zulassung der Revision vor. Insoweit macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:
Nach welchen Maßstäben und Kriterien hat die Prüfung zu erfolgen, ob bei der Zusammenfassung des enteigneten Unternehmens mit anderen Unternehmen der dem eingegliederten Unternehmen entsprechende Teil noch erkennbar ist, und nicht ununterscheidbar in der neuen Unternehmenseinheit aufgegangen ist?
Diese Frage ließe sich - nach Auffassung der Beschwerde - durch die folgenden abstrakten Rechtssätze beantworten:
"Die Entscheidung darüber, ob ein Betriebsteil noch erkennbar ist oder im Unternehmen ununterscheidbar aufgegangen ist, stellt grundsätzlich eine Wertung und Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles durch das Tatsachengericht dar.
Bei dieser Beurteilung hat das Gericht aber alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zueinander in Relation zu setzen. Es hat dabei einen objektiven betriebswissenschaftlich begründbaren Maßstab anzuwenden. Es hat insbesondere eine differenzierte Beurteilung dahin gehend vorzunehmen, ob bestimmte gesamtbetriebliche Organisationsformen nicht lediglich einen Zusammenhang von Aufgaben aus Teilbetrieben zum Zwecke eines rationelleren Betriebsablauf darstellen.
Dabei wird die Unterscheidbarkeit noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bestimmte betriebliche Einrichtungen im Gesamtunternehmen bestehen, die im Betriebsteil nicht vorhanden sind (arg. ex § 2 Abs. 3 URüV).
Ein wesentliches Merkmal für die Erkennbarkeit ist dann gegeben, wenn außerhalb des Unternehmens liegende objektive Kriterien erkennbar sind, an denen eine Teilbetriebsbezogenheit festgemacht werden kann, wie z.B. räumliche oder geografische Abgrenzungen oder die Bezogenheit der Produkt- und Leistungspalette auf solche objektiven Kriterien. Dabei genügt es, wenn diese objektiv nachvollziehbar sind, wobei die Nachvollziehbarkeit auch auf rechtlichen Vorgaben beruhen kann, wie z.B. im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs der Aufgabenpflicht der Gebietskörperschaften für ihr jeweiliges Gebiet."
Die genannte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr lässt sie sich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Demnach setzt der Anspruch auf Unternehmensrückabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG die Feststellung der Vergleichbarkeit des entzogenen Unternehmens mit dem zurückzugebenden Unternehmen voraus, die im Falle der Eingliederung in ein anderes Unternehmen auf den jeweiligen Teil des Gesamtunternehmen zu beziehen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 4 VermG). Letzteres ist jedoch nur dann möglich, wenn der dem eingliederten Unternehmen entsprechende Teil des Gesamtunternehmens überhaupt noch als solcher erkennbar ist. Anderenfalls fehlt es an jedem Ansatz für den im Gesetz vorgeschriebenen Vergleich. Das entzogene Unternehmen darf also, wenn der Rückgabeanspruch nicht mangels Vergleichbarkeit entfallen soll, nicht ununterscheidbar in der neuen Unternehmenseinheit aufgegangen sein (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <165>). Vielmehr muss der Unternehmensteil noch ein Maß an betrieblicher Eigenständigkeit aufweisen, das für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre; denn nur unter dieser Voraussetzung ist das Restitutionsobjekt hinreichend individualisierbar und nur dann gibt es einen Ansatz für den im Gesetz vorgeschriebenen Vergleich (vgl. Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 <7>). Eine Entflechtung wiederum ist nur möglich, wenn eine Aufteilung des Unternehmens in rechtlich selbständige Unternehmen oder Vermögensmassen (Betriebsstätten) möglich ist (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 VermG). Davon gehen auch das angefochtene Urteil und die Beschwerde aus.
Ob nach diesen Kriterien ein hinreichend individualisierbarer Unternehmensteil besteht, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemeine Kriterien lassen sich insoweit nicht aufstellen. Davon gehen auch die beiden zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus. In beiden Fällen werden die verwaltungsgerichtlichen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsgerichte zurückverwiesen. Für die erneute verwaltungsgerichtliche Verhandlung und Entscheidung werden jeweils bedeutsame Umstände des Einzelfalls genannt, ohne dass allgemeine Kriterien für deren Bewertung entwickelt werden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. <S. 165 f.> und vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - a.a.O. <S. 9 f.>).
Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind - wie immer - alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zueinander in Relation zu setzen und es ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Bei der Einzelfallprüfung ist selbstverständlich auch die räumliche bzw. geografische Abgrenzung der Betriebsteile zu berücksichtigen. Da eine Einzelfallprüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, kann auch eine Unterscheidbarkeit nicht stets ausgeschlossen sein, wenn irgendeine betriebliche Einrichtung nur im Gesamtunternehmen, nicht aber im Betriebsteil besteht. Insoweit treffen die von der Beschwerde aufgestellten Rechtssätze zu, ohne dass es hierzu der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Von diesem Ansatz geht auch das Verwaltungsgericht aus. Unter Würdigung mehrerer Umstände des Einzelfalls kommt es zu dem Ergebnis, dass das ehemalige Unternehmen ununterscheidbar in der Beigeladenen zu 5. aufgegangen ist. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls und verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.