Beschluss vom 03.05.2010 -
BVerwG 9 B 44.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B9B44.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2010 - 9 B 44.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B9B44.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 44.10

  • Bayerischer VGH München - 05.10.2009 - AZ: VGH 13 A 08.1678

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2009 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.