Beschluss vom 03.05.2007 -
BVerwG 5 B 192.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030507B5B192.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 192.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.11.2006 - AZ: OVG 2 O 67/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die „Ausnahmebeschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Der als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den eine Anhörungsrüge des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle - nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ergeht zudem durch unanfechtbaren Beschluss (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hierüber ist der Kläger durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend belehrt worden. Über den eingelegten Rechtsbehelf kann entschieden werden, ohne die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 2006 gemäß § 119 Abs. 1 VwGO abzuwarten, weil diese unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs zu bewirken.

2 2. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass in besonderen Ausnahmefällen, die nach seinem Vorbringen in seinem Falle gegeben seien, eine „Ausnahmebeschwerde“ eröffnet sei. Dies ist nicht der Fall. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist ungeachtet der Berufung auf eine - vermeintliche greifbare - Gesetzwidrigkeit der Sache nach allein als Gehörsrüge zu werten, für die ihm allein der Rechtsbehelf des § 152a VwGO offen steht. Nach § 152a VwGO ist die Gehörsrüge aber an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird, hier das Oberverwaltungsgericht (zur Begründung des Gesetzesentwurfs s. BTDrucks 15/3706 S. 13 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, schließt sich der erkennende Senat aus den in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (- BVerwG 5 B 92.05 -), der dem Kläger bekannt ist, bezeichneten Gründen in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris) an (s. bereits Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 5 B 35.03 - juris; vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 42.04 - und vom 3. Juni 2004 - BVerwG 5 B 54.04 -), nach der für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr ist (s.a. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - und 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Beschluss vom 26. September 2006 - BVerwG 7 B 67.06 -). Die Erwägungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 7. Dezember 2006 und 29. Dezember 2006, mit denen sich der Senat der Sache nach bereits in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (a.a.O.) auseinander gesetzt hat, rechtfertigten keine andere Beurteilung.

4 3. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der von dem Beschwerdeführer unter Berufung auf durch Gesetzesänderungen teils überholte und im Übrigen nicht zu der Verwaltungsgerichtsordnung ergangene Entscheidungen als statthaft erachteten Ausnahmebeschwerde auch in der Sache nicht vor.

5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Beschluss vom 15.06.2007 -
BVerwG 5 B 144.07ECLI:DE:BVerwG:2007:150607B5B144.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2007 - 5 B 144.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150607B5B144.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 144.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn wird verworfen.
  2. Die Rüge des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird verworfen.

Gründe

1 1. Über das Ablehnungsgesuch des Klägers kann das Gericht auch ohne dienstliche Äußerungen und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil es schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen ist; denn der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Denn der Kläger hat für seine Ablehnung keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter angeführt, sondern als Begründung entweder nur pauschale Vorwürfe erhoben („Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich falsche Rechtsanwendung etc.“) oder ohne Begründung einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG behauptet oder Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 3. Mai 2007 nicht sachlich angegriffen, sondern als „erbärmliche Lüge“ und „eklatanten Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Gebot des fairen Verfahrens, § 20 Abs. 3 GG“ bezeichnet.

2 2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet worden ist. Sie ist auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.

3 3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.