Beschluss vom 03.05.2006 -
BVerwG 1 B 37.06ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B1B37.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 B 37.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B1B37.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 37.06

  • VGH Baden-Württemberg - 27.10.2005 - AZ: VGH A 12 S 919/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft aus dem Tur Abdin (in der Türkei) weiterhin einer an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Hierauf hat bereits das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, zutreffend hingewiesen (UA S. 20). Der Hinweis der Beschwerde auf unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu dieser Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, bedeutet nicht, dass damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen ist.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.