Beschluss vom 03.05.2006 -
BVerwG 1 B 113.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B1B113.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 B 113.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B1B113.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 113.05

  • Hessischer VGH - 06.09.2005 - AZ: VGH 7 UE 1823/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dabei kann offen bleiben, wann der mit Schriftsatz vom 1. November 2005 gestellte Prozesskostenhilfeantrag vorliegend entscheidungsreif gewesen ist. Denn bereits zum - frühest möglichen - Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags bei Gericht am 2. November 2005 bestanden für die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Erfolgsaussichten mehr.

2 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
1. ob die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht ausschließlich öffentlichem Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition dient und
2. ob es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt mit der Folge, dass eine Anwendung auf so genannte Altfälle ausscheidet,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4 Die zweite Frage ist, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann, durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) inzwischen rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorschrift auf den dem Kläger am 11. Mai 2004 zugestellten Widerrufsbescheid nicht anwendbar ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Auf die von der Beschwerde aufgeworfene erste Frage, ob die in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehene Prüfungspflicht ausschließlich öffentlichem Interesse dient, käme es in einem Revisionsverfahren mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsbescheide nicht an. Auch diese in dem zitierten Grundsatzurteil vom 1. November 2005 ausdrücklich offen gelassene Frage kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.