Beschluss vom 03.05.2005 -
BVerwG 7 B 163.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030505B7B163.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2005 - 7 B 163.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030505B7B163.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 163.04

  • VG Berlin - 15.10.2004 - AZ: VG 31 A 187.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 184 188 € festgesetzt.

I


Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr ein Grundstück in Berlin-Weißensee nach dem Vermögensgesetz zurückzuübertragen. Die Eltern der Klägerin hatten im Jahre 1982 mit Genehmigung der zuständigen DDR-Behörde auf das Eigentum an diesem Grundstück verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück, dessen Einheitswert im Jahr 1971 25 600 M/DDR betrug, mit einem Kredit in Höhe von 7 700 M belastet. Die Mutter der Klägerin meldete im Jahr 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an und bevollmächtigte die Klägerin mit deren Durchführung. Sie wurde im Jahr 1993 von der Schwester der Klägerin allein beerbt; diese erteilte der Klägerin weiterhin Vollmacht zur Durchführung des vermögensrechtlichen Verfahrens. Nachdem das Vermögensamt den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt hatte und der an die Klägerin als "Widerspruchsführerin" gerichtete Widerspruchsbescheid den von ihr als Bevollmächtigter ihrer Schwester erhobenen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin im eigenen Namen Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung des Grundstücks an sie. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trat die Schwester der Klägerin den vermögensrechtlichen Anspruch an die Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Beschwer sowie im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig und darüber hinaus mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG als unbegründet ab. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht.

II


Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft über ihre im Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 enthaltenen Beweisanträge nicht vorab, sondern erst in dem angefochtenen Urteil selbst entschieden. Diese Rüge ist unbegründet. In dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2004 ist festgehalten, dass der Klägervertreter lediglich angeregt hat, die angebotenen Beweise zu erheben. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich bei den umfänglichen Beweisantritten nicht um förmliche Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisanregungen oder Hilfsbeweisanträge handelte, für die § 86 Abs. 2 VwGO nicht gilt (vgl. Beschluss vom 7. März 2003 - BVerwG 6 B 16.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55 S. 13).
2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen die in § 104 VwGO begründete Erörterungspflicht bzw. die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Die Beschwerde wirft ihm in diesem Zusammenhang vor, es habe zu Unrecht von der Vernehmung der Schwester der Klägerin als Zeugin abgesehen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in dem angefochtenen Urteil jedoch ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht damit begründet, die Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, dass ihre Schwester unmittelbar notwendige Maßnahmen in den Restbeleihungswert übersteigender Höhe vortragen und genau benennen könne. Diese Begründung für die Ablehnung der Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden. Denn das Beweisangebot im Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 betraf mit Zielrichtung auf die Motivation der Alteigentümer im Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung lediglich unsubstantiiert Aussagen der Zeugin über die "wahren Gründe - Vermögensverlust, drohende Überschuldung etc. -". Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrages bezieht sich aber nicht nur auf das Beweisthema, sondern auch darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen selbst gemacht haben soll (Beschluss vom 29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63 S. 17). Dem Beweisangebot im Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 fehlte es insoweit in beiderlei Hinsicht an Substanz.
3. Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner einen Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Zusammenhang mit der Beiziehung der Gebäudeakten. Soweit diese bei dem Beklagten noch vorhanden waren, sind sie vor dem abschließenden Verhandlungstermin beigezogen und der Klägerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Dass die Gebäudeakten nicht mehr vollständig vorhanden waren, war allen Beteiligten bekannt. Die Klägerin hat nach Durchführung der Akteneinsicht weder mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 noch im Verhandlungstermin am 15. Oktober 2004 aus diesem Grund weitere Beweisanträge gestellt; sie hat auch mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, in welcher Richtung weitere Ermittlungen Erfolg versprechend angestellt werden könnten.
4. Das Verwaltungsgericht hat gegen seine Pflicht zur Aufklärung des wesentlichen Sachverhalts auch nicht dadurch verstoßen, dass es entgegen der Beweisanregung im Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 den dort benannten Sachverständigen S. nicht vernommen hat. Diese Beweisanregung bezog sich auf die behauptete Tatsache, dass für Baumaßnahmen in der DDR im Hinblick auf den bekannten Mangel an Materialien und Handwerkerkapazitäten eine gewisse Zeit erforderlich war und Bauherren auf "die Zuteilung von Ausführungsbetrieben ... jahrelang warten" mussten; es werde deshalb angeregt, den Sachverständigen zum Thema Planung und Bauzeitendauer zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Anregung - wie es auf S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt hat - nicht nachgekommen, weil sich aus der bloßen Erwähnung der Preisbasis 1982 nicht zwingend ergebe, dass die dort aufgeführten Arbeiten auch bereits im Jahre 1982 unmittelbar notwendig bevorgestanden hätten. Diese Begründung ist mit Blick auf den Beweisantrag nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Unbegründetheit der Klage nicht nur mit der fehlenden Überschuldung des Grundstücks - auf die sich die genannte Rüge bezieht - begründet, sondern auch damit, dass im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden könne, die Mieten seien nicht kostendeckend gewesen. Gegen diese zweite Begründung für die angenommene Unbegründetheit der Klage hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht, wie unter 6. dargelegt ist.
5. Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die ebenfalls auf die Annahme fehlender Überschuldung des Grundstücks bezogene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - bei der es sich ebenfalls der Sache nach um die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO durch Nichtvernehmung der Schwester der Klägerin als Zeugin handelt - an.
6. Soweit sich die Klägerin unter Ziffer III ihrer Beschwerdebegründung allgemein im Stile einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet und die Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG lägen nicht vor, fehlt es an der Darlegung eines der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Insbesondere ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.
7. Nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist auch der abschließende pauschale Hinweis der Beschwerde auf eine vermeintliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 -. Denn eine Abweichungsrüge setzt voraus, dass die vermeintlich einander widersprechenden abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils einerseits und der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung andererseits gegenüber gestellt werden. Die Behauptung einer bloßen fehlerhaften Rechtsanwendung genügt nicht.
8. Schließlich verhilft auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das angefochtene Urteil beruht auf zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen, da es die Abweisung der Klage sowohl auf deren Unzulässigkeit als auch auf deren Unbegründetheit stützt. In einem solchen Fall kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider entscheidungstragender Begründungen Zulassungsgründe geltend gemacht werden und durchgreifen. Dies ist - wie dargelegt - jedenfalls hinsichtlich der Annahme, die Klage sei unbegründet, nicht der Fall. Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einwänden der Beschwerde gegen die Abweisung der Klage als unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.