Beschluss vom 03.05.2004 -
BVerwG 7 B 59.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030504B7B59.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 59.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030504B7B59.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 59.04

  • VG Schwerin - 13.11.2003 - AZ: VG 3 A 741/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.

I


Die Beigeladene war zunächst als Eigentümerin des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach ihrer Flucht aus der DDR wurde das Grundstück im Jahr 1973 in staatliche Verwaltung genommen. Der staatliche Verwalter verkaufte es anschließend an eine LPG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Diese veräußerte das Grundstück im Dezember 1990 trotz eines anhängigen Restitutionsantrags der Beigeladenen an die damaligen Mieter weiter; hierfür war zunächst eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden. Ob diese noch Bestand hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Bescheid vom 12. Februar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Grundstücks ab, übertrug ihr aber den Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der LPG infolge der - in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nach Ansicht des Beklagten durch Prozesserklärung erfolgten - Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gegenüber den Erwerbern erlangt habe. Ferner ordnete der Beklagte an, dass das zwischen den Erwerbern und der damaligen LPG begründete Mietverhältnis wieder auflebe und mit der Beigeladenen fortzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Rechtsnachfolgerin der damaligen LPG abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO für die angeordnete Übertragung des Rückübereignungsanspruchs nach bestandskräftiger Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vorlägen und die Rückübertragung nicht nach § 5 VermG ausgeschlossen sei. Als Aufhebung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht die in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren - an dem die Klägerin als damalige Beigeladene beteiligt gewesen sei - abgegebene Prozesserklärung des Beklagten gewertet. Mit dieser Prozesserklärung hatte der Beklagte den Bescheid vom 10. August 1994 aufgehoben, mit dem seinerseits ein Bescheid aufgehoben worden war, der die ursprünglich erteilte Genehmigung zurückgenommen hatte. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht.

II


Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht in prozessordnungsgemäßer Weise dargelegt hat (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der auf der Grundlage vermeintlich fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen erfolgten Übertragung des Anspruchs auf Rückübereignung an die Beigeladene auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, fehlt es an der gebotenen Formulierung einer über den Einzelfall hinausführenden, konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage des revisiblen Rechts (stRspr, vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Statt dessen begnügt sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.
2. Die Klägerin sieht ferner einen "Widerspruch zur Urteilssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristgebundenheit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG" und erwähnt in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (BVerwGE 110, 226 <234 f.>). Sofern damit die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhoben werden sollte, genügte das Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung einer solchen Rüge; denn die Klägerin arbeitet keine der angegriffenen und der herangezogenen Entscheidung zugrunde liegenden und einander widersprechenden Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich auf die Rüge, dass das Verwaltungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft angewandt habe. Solche Subsumtionsfehler begründen aber keine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinne.
Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die von ihr angenommene Verwirkung der Rücknahmebefugnis zwar zur Rechtswidrigkeit des zu Protokoll erklärten Aufhebungsbescheides führen würde (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1999, a.a.O.), dieser - unterstellt rechtswidrige - Verwaltungsakt jedoch mangels eines innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegten Rechtsbehelfs gleichwohl bestandskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.