Beschluss vom 03.05.2004 -
BVerwG 5 B 36.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030504B5B36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 5 B 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030504B5B36.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 36.04

  • Hessischer VGH - 13.01.2004 - AZ: VGH 10 TG 12/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 - 7 G 3326/03 - nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auch darauf ist der Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.