Beschluss vom 03.05.2002 -
BVerwG 2 B 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030502B2B14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2002 - 2 B 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030502B2B14.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 14.02

  • Hessischer VGH - 01.02.2002 - AZ: VGH 1 UE 1656/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht D a w i n,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 840 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.
Eine Verletzung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bereits von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt dann vor, wenn ein am Rechtsstreit Beteiligter nicht die Möglichkeit hatte, sich umfassend zu äußern, wenn das Gericht die Darlegungen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen hat oder wenn es bei seiner Entscheidung ein Parteivorbringen ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>; BVerfGE 51, 188 <191>). Allerdings ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, Schlussfolgerungen hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalts mit den Beteiligten zu erörtern, aus dem der geltend gemachte Anspruch möglicherweise hergeleitet werden kann. Ebenso wenig ist es gehalten, den Beteiligten seinen Rechtsstandpunkt und das voraussichtliche Ergebnis des Streitverfahrens vorab mitzuteilen. Allerdings darf das Gericht keinen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen, um ein den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzendes Überraschungsurteil zu vermeiden (vgl. z.B. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <267>).
Hinsichtlich der das angegriffene Urteil tragenden Feststellung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil das erforderliche Verschulden eines Amtswalters nicht festgestellt werden könne, bestand keine besondere Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Denn diesen Gesichtspunkt hatte bereits der mit der Berufung angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts - wenn auch als weitere Hilfsbegründung (vgl. S. 13 f. des Abdrucks) - aufgegriffen. Danach war dem Kläger bekannt, dass unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls Zweifel bestanden, ob die von ihm geltend gemachte Forderung berechtigt war. Im Berufungsverfahren hatte er ausreichend Gelegenheit, hierzu umfassend vorzutragen, ohne dass das Berufungsgericht hierauf ausdrücklich hinweisen musste.
Die von der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 5. Juli 1989 - 11 B 14/89 - genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist einem - zu bezeichnenden - Rechtssatz der Entscheidung, von dem das angegriffene Urteil angeblich abweicht, der Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüberzustellen, woraus sich die Abweichung ergeben soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie keinen die Divergenz begründenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils bezeichnet. Im Übrigen ist dem angegriffenen Urteil, das tragend auf einen von dem Vortrag der Beschwerde abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, ein abweichender abstrakter Rechtssatz nicht zu entnehmen. Dass ein Berufungsgericht einen ähnlich gelagerten Sachverhalt möglicherweise anders würdigt als ein anderes Obergericht, begründet für sich allein keine Abweichung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG.