Beschluss vom 03.04.2008 -
BVerwG 6 PB 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B6PB2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2008 - 6 PB 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B6PB2.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 2.08

  • Niedersächsisches OVG - 28.11.2007 - AZ: OVG 18 LP 11/05

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).

2 1. Zweifelhaft ist, ob sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 13. Februar 2008 eine Divergenzrüge im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entnehmen lässt. Bejaht man dies, so sind jedenfalls die gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 92a Satz 2 ArbGG zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Danach hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung aufgestellt haben und dass die anzufechtende Entscheidung auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200 und vom 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - AP Nr. 51 zu § 72a ArbGG Divergenz Rn. 9).

3 Die Antragstellerin zitiert in der Beschwerdebegründung zwar einige Aussagen aus dem Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 11.03 - (BVerwGE 119, 270 <276 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28 ff.). Sie bezeichnet jedoch keine dem widersprechenden Rechtssätze im angefochtenen Beschluss. Mit der Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der zitierten Senatsentscheidung verkannt und sich - mangels Vorliegens einer vergleichbaren Fallkonstellation - zu Unrecht auf diese Entscheidung bezogen, wird den genannten Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht Rechnung getragen.

4 2. Die der Beschwerdebegründung sinngemäß zu entnehmende Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist unzulässig, weil den Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt wird. Danach muss die Beschwerdebegründung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt. Der Inhalt der zu klärenden Rechtsfrage muss der Beschwerdebegründung zweifelsfrei zu entnehmen sein. Andernfalls kann die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. April 2005 a.a.O. S. 204 und vom 22. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - juris Rn. 26). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichend genauen Formulierung der Rechtsfrage.

5 Der Beschwerdebegründung der Antragstellerin kann allenfalls entnommen werden, dass es ihr um die „Frage der Reichweite der Delegationsmöglichkeiten“ im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Vertretung der Arbeitgeberin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG geht. Diese Fragestellung trägt in ihrer Weite und Unbestimmtheit weder dem vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt noch der einschlägigen Senatsrechtsprechung Rechnung. Das Oberverwaltungsgericht hat, ohne dass die Antragstellerin dem mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen entgegentritt, Folgendes festgestellt: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr Bürgermeister die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf den hier tätig gewordenen Leiter des Fachbereichs Zentrale Dienste/Recht übertragen hat. Auch dessen Bevollmächtigung ist von der Antragstellerin nicht behauptet worden; jedenfalls würde es insoweit an der erforderlichen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG geltenden 2-Wochen-Frist fehlen (Beschlussabdruck S. 7). Das bei einem derartigen Sachverhalt die Beurteilung der Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss Fragen aufwirft, die im zitierten Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 noch nicht geklärt sind, macht die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Namentlich gelingt ihr dies nicht durch den Hinweis auf den ebenfalls am 28. November 2007 ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 18 LP 3/07. Die dortige Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Dienststellenleiter die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes Niedersachsen als Arbeitgeber durch in den Amtlichen Mitteilungsblättern des Landes veröffentlichte Entscheidungen der Landesregierung übertragen war. Damit unterscheidet sie sich erheblich von den Sachverhalten, die dem angefochtenen Beschluss und dem zitierten Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 zugrunde liegen. Sie kann daher nicht der Darlegung dienen, dass der angefochtene Beschluss Fragen aufwirft, die durch jenen Senatsbeschluss noch nicht beantwortet sind.

6 Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss ihres Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 2005 verweist, zeigt sie nicht auf, dass die vorliegende Sache Fragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.