Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 3 B 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B3B6.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - 3 B 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B3B6.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.09.2006 - AZ: OVG 20 A 4136/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 197,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Beigeladenen nach Ablauf eines Pachtverhältnisses bescheinigt wird, und begehrt eine Bescheinigung, dass er die Milchreferenzmenge übernommen habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beigeladene bei Auslaufen des Pachtvertrages Vorbereitungen getroffen habe, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu vermarkten.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob der Nachweis genügender Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme der Milcherzeugung auch dann noch als geführt angesehen werden könne, wenn die Milcherzeugung tatsächlich erst fünf Monate nach dem Auslaufen des Pachtvertrages aufgenommen worden sei. Damit ist eine klärungsfähige Rechtsfrage nicht bezeichnet.

3 Der Kläger hatte bei Auslaufen des Pachtvertrages die Übernahme der Milchreferenzmenge erklärt, der Beklagte hingegen das Bestehen eines Übernahmerechts in Abrede gestellt, weil der Beigeladene die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV/MAV). Zwar hatte der Beigeladene im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milch erzeugt. Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass auch derjenige die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige, der in diesem Zeitpunkt konkrete Vorbereitungen getroffen hat, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt bringt der Kläger nichts vor. Einwände sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 5 Buchst. c der Verordnung <EG> Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl L Nr. 270 S. 123; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg. I-5775 <Rn. 45 f.>; BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 30.03 - Buchholz 451.512 Nr. 139 <S. 31>).

4 Ob der Beigeladene den ihm obliegenden Nachweis konkreter Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme der Milcherzeugung geführt hat, unterliegt der Beurteilung der Tatsachengerichte. Inwiefern sich hiermit revisible Rechtsfragen verbinden könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, der Nachweis könne nicht mehr als geführt angesehen werden, wenn die Milcherzeugung tatsächlich erst fünf Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses aufgenommen werde. Sie legt jedoch nicht dar, woraus sich dies ergeben sollte. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass eine derartige Verzögerung einen tatsächlichen Umstand des Einzelfalles darstellt, dem indizielle Bedeutung für die zu erweisende Haupttatsache - das Treffen konkreter Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme der Milcherzeugung - zukommt und den das Tatsachengericht in seine Tatwürdigung daher einstellen muss. Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Verzögerung nicht die Absicht der alsbaldigen Aufnahme der Milcherzeugung widerlege, sondern unter anderem auf die Rechtsbehelfe des Klägers und deren aufschiebende Wirkung sowie die dadurch bedingte Ungewissheit des Beigeladenen zurückzuführen sei, ob und wann die Referenzmenge tatsächlich an ihn übergehen werde. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.