Verfahrensinformation

Zu entscheiden ist, ob eine Photovoltaik-Anlage, die am Standort einer Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden und der Verbesserung der Windenergieerzeugung dienen soll, an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB teilnimmt.


Beschluss vom 03.04.2006 -
BVerwG 4 C 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B4C6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 - 4 C 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B4C6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 6.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.05.2005 - AZ: OVG 8 A 10281/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2005 in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2006 mit Einwilligung der Klägerin zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.