Beschluss vom 03.04.2002 -
BVerwG 1 B 83.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B1B83.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2002 - 1 B 83.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030402B1B83.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 83.02

  • Bayerischer VGH München - 28.12.2001 - AZ: VGH 9 B 97.32830

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob dem Kläger als politisch Verfolgtem Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder wenigstens ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zusteht, weil er vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Äthiopien und Eritrea sowie seiner eigenen Vorgeschichte einer extremen Gefährdung ausgesetzt sei. Er habe nämlich "in exponierter Stellung direkt zugeordnet dem Gebietsgouverneur und Geheimdienstchef Befehle und Weisungen weiterzugeben" gehabt und sei "auch mit einer Spitzeltätigkeit in der Umgebung der EPLF befasst" gewesen. Damit und mit dem weiteren Vortrag wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Gewande der Grundsatzrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Gefährdungsprognose. Solche Tatsachenfragen können nicht zum Gegenstand einer Grundsatzrevision gemacht werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.