Beschluss vom 03.03.2017 -
BVerwG 6 B 18.17ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B18.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2017 - 6 B 18.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B18.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.17

  • VG Düsseldorf - 01.10.2015 - AZ: VG 27 K 4780/14
  • OVG Münster - 25.11.2016 - AZ: OVG 2 A 2778/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich insbesondere nicht, weshalb der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen soll, inwiefern also für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Mit der allgemeinen Fragestellung, "ob nicht doch ein Verstoß gegen Europarecht vorliegt", trägt der Kläger diesen Anforderungen nicht Rechnung. Allein der Vortrag, das Berufungsgericht habe einen solchen Verstoß verneint, dies werde - wofür der Kläger jeglichen Hinweis schuldig bleibt - aber durch diverse Gerichte nicht einheitlich entschieden, lässt eine für die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Der Kläger geht in keiner Weise darauf ein, dass der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275 ff.) und seitdem mehrfach entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vereinbar ist.

3 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das klägerische Vorbringen auch die Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung einer Divergenzrüge zu stellen sind, nicht erfüllt. Der Kläger zeigt ein Abweichen des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte nicht einmal ansatzweise auf.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.