Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Kosten für die vollstationäre Pflege der Ehefrau des Klägers.


Der Kläger, der als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) am 1. Juli 2000 in den Ruhestand trat, ist als Versorgungsempfänger des beklagten Landes beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau, die insoweit berücksichtigungsfähig ist, lebt in einer Pflegeeinrichtung, die ihr für vollstationäre Leistungen im Januar und März 2015 jeweils etwa 3 058 € und im Februar 2015 etwa 2 762 € in Rechnung stellte. Von der in diesen Beträgen enthaltenen Pflegevergütung übernahm die gesetzliche Krankenversicherung monatlich den pauschalen Leistungsbetrag von 1 330 €. Auf den Antrag des Klägers, ihm für die darüber hinaus gehenden ungedeckten Aufwendungen eine weitere Beihilfe zu gewähren, bewilligte das Landesverwaltungsamt des Beklagten für Januar 2015 etwa 436 €, für Februar 2015 etwa 137 € und für März 2015 etwa 436 €.


Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für die Monate Januar und März 2015 eine weitere Beihilfe i.H.v. jeweils etwa 438 € und für den Monat Februar 2015 von etwa 441 € zu gewähren.


Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch nach der Landesbeihilfeordnung auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bestehe nicht. Diese Aufwendungen seien in den Monaten Januar bis März 2015 geringer gewesen als der sich an den zu berücksichtigenden Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau von monatlich etwa 3 440 € ausrichtende Eigenanteil von etwa 1 380 € im Monat. Die entsprechende Bestimmung der Landesbeihilfeordnung verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Ehefrau des Klägers sei es möglich und zumutbar gewesen, Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen.


Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.


Beschluss vom 03.03.2016 -
BVerwG 4 B 6.16ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B4B6.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 B 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B4B6.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.16

  • VG Augsburg - 11.07.2013 - AZ: VG Au 5 K 12.866
  • VGH München - 24.11.2015 - AZ: VGH 15 B 13.2414

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Beantwortung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Den Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern kritisiert die vorinstanzliche Entscheidung im Stil einer Berufungsbegründung.

4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) zuzulassen. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss widersprochen hat (vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei einer Divergenzrüge BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.