Beschluss vom 03.03.2011 -
BVerwG 2 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B2B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2011 - 2 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B2B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

2 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO setzt bei einem Beschluss über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision voraus, dass der Beteiligte darlegt, welche Aspekte seines Vorbringens zu den Zulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO der Senat bei seinem Beschluss nach § 133 Abs. 5 VwGO unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat. Dies kann der Begründung der Anhörungsrüge des Klägers nicht entnommen werden. Für eine Darlegung eines Gehörsverstoßes reicht das Vorbringen nicht aus, das bisherige gerichtliche Verfahren hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten auf Übertragung eines konkreten Dienstpostens an den Kläger habe im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision keine angemessene Würdigung erfahren.

3 Im Übrigen ergibt sich aus dem Rügevorbringen nur, dass der Kläger das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, teilweise auch den Beschluss des Senats für unrichtig hält. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Es läuft der Sache nach auf die Behauptung hinaus, der angegriffene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu Unrecht als nicht dargelegt erachtet und das Vorliegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler zu Unrecht verneint habe. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Die Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Dieser hat keinen Antrag gestellt und hat sich damit nicht dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.