Beschluss vom 03.03.2009 -
BVerwG 3 B 121.08ECLI:DE:BVerwG:2009:030309B3B121.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2009 - 3 B 121.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:030309B3B121.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 121.08

  • VG Greifswald - 08.10.2008 - AZ: VG 5 A 1169/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2008 wird verworfen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Nachdem der Beklagte das Begehren des Klägers hinsichtlich eines Teilbereichs bereits mit Bescheid vom 10. Mai 2000 bestandskräftig zurückgewiesen hatte, lehnte er den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Juli 2006 auch im Übrigen ab. Dieser dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Juli 2006 zugestellte Bescheid enthält nach der Rechtsbehelfsbelehrung Folgendes:
„Hinweis:
Die beigefügte Bescheinigung ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen. Der wird prüfen, ob und inwieweit die festgestellte Verfolgungszeit sich steigernd auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt.“

2 Nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Fehlen der im Bescheid angesprochenen Bescheinigung aufmerksam gemacht hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2006 mit, die betreffende Bescheinigung könne nicht ausgestellt werden, da die Voraussetzungen nicht vorlägen; der Hinweis am Ende des Bescheides sei versehentlich nicht aus dem Vordruck gelöscht worden. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin durch den Kläger am 14. August 2006 gegen den Bescheid vom 4. Juli 2006 sowie den „Bescheid vom 14. Juli 2006“ erhobene Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig; der Kläger sei an einer rechtzeitigen Klage auch nicht durch den fehlerhaften „Hinweis“ des Beklagten abgehalten worden.

3 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne Aussicht auf Erfolg bietet, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Daran fehlt es hier.

4 Der Kläger meint zwar, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 133 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Er leitet dies daraus her, dass er seitens des Verwaltungsgerichts am Vortag der mündlichen Verhandlung angerufen worden sei, „dass der Kläger nicht erscheinen soll. Rechtsanwalt H. brauche ebenfalls nicht erscheinen und würde auch Bescheid erhalten“. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr liegt offensichtlich ein Irrtum des Klägers vor. Der anwaltlich vertretene Kläger wurde durch an seinen Vertreter gerichtete Ladung vom 28. Mai 2008 ordnungsgemäß geladen (Bl. 60 d.A.). Sein Bevollmächtigter hat diese Ladung auch erhalten, das Empfangsbekenntnis am 3. Juni 2008 zurückgesandt und den Termin im Übrigen auch wahrgenommen. Allerdings hatte das Gericht ursprünglich das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Diese Anordnung wurde am Tag vor dem Termin aufgehoben. Nur hierüber wurde der Kläger telefonisch informiert, wie in der Akte durch entsprechende Vermerke dokumentiert ist (Bl. 92 Vorder- und Rückseite). Damit wurde jedoch keineswegs ausgesprochen, dass der Termin nicht stattfinde oder der Kläger nicht erscheinen dürfe. Es hätte ihm vielmehr ohne Weiteres freigestanden, am Termin teilzunehmen; hierüber hätte er sich bei Zweifeln beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten erkundigen können.

5 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2008 ist aus den genannten Gründen unbegründet. Sie ist zudem unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt innerhalb der am 17. November 2008 abgelaufenen Frist eingelegt und bis zum 15. Dezember 2008 begründet worden ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

6 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.