Verfahrensinformation

Die Klägerin (DB Netz AG) wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumfahrung Rathenow (B 188n). Bereits in den 1990er Jahren ergangene Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamtes, deren Umsetzung noch zurückgestellt ist, sehen vor, dass im Bereich der Havelquerung das sog. Stammstreckengleis der Verbindung Berlin-Lehrte um einige Meter nach Norden parallel neben die Hochgeschwindigkeitsstrecke Berlin-Hannover verlegt werden soll. Daran anknüpfend sieht die hier angegriffene Straßenplanung eine Inanspruchnahme der dadurch frei werdenden Bahnflächen vor, um darauf - parallel zu den Bahnstrecken - die Ortsumfahrung über die Havel zu führen. Die Klägerin hat keine Einwände gegen das Vorhaben selbst, sieht sich aber wegen der Kürzung von Finanzmitteln derzeit nicht in der Lage, ihr Stammstreckengleis zu verlegen. Somit bestehe ein Planungskonflikt, weil die Straßenplanung auf Bahnflächen zugreife, die für den weiteren Betrieb der Stammstrecke noch benötigt würden. Die Klägerin rügt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss diesen Konflikt ungelöst lasse.


Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 9 A 40.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B9A40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 9 A 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B9A40.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 40.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kosten beider Verfahren werden der Klägerin und Antragstellerin auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 60 000 € und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 30 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren BVerwG 9 A 40.04 am 2. März 2005 das Klageverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Es entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, die Kosten des Klage- und des Eilverfahrens der Klägerin und Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie sowohl mit ihrer Klage als auch mit ihrem Antrag auf Anordnung deren aufschiebenden Wirkung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Dabei berücksichtigt der Senat zum einen, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen präkludiert sein dürfte (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Innerhalb der ersten, (richtigerweise nicht am 13. November 2002, sondern bereits) am 12. November 2002 abgelaufenen Einwendungsfrist hat sich nur die DB Immobiliengesellschaft mbH mit Schreiben vom 26. September 2002 zu dem Vorhaben geäußert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt anzukündigen, dass sich wegen der "Wahrnehmung eisenbahnspezifischer Belange sowie der Rechte der DB AG als Grundstückseigentümer" die Klägerin melden werde. Die Klägerin selbst hat sich erst nach Ablauf der Einwendungsfrist mit einem Schreiben vom 11. Juni 2003 zu dem Vorhaben geäußert, wobei zweifelhaft erscheint, ob dieser ausdrücklich als "Stellungnahme der DB Netz AG als Träger öffentlicher Belange" bezeichneten Einlassung überhaupt eine Einwendung gegen das Vorhaben i.S.v. § 17 Abs. 4 FStrG entnommen werden kann. Im Rahmen der zweiten, durch eine Planänderung veranlassten Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Klägerin wiederum erst nach Ablauf der (wegen der Belegenheit der fraglichen Bahnflächen im Gebiet der Stadt Rathenow für sie maßgeblichen, am 19. Januar 2004 endenden) Einwendungsfrist mit einem Schreiben vom 24. Februar 2004 zu dem Vorhaben geäußert. Dass in dem Begleitschreiben an die Klägerin vom 10. November 2003 das Ende der Einwendungsfrist fälschlicherweise mit dem 16. Januar 2004 angegeben wurde, dürfte für den Einwendungsausschluss unschädlich sein, da die Klägerin nicht fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht hat, dass sie hierdurch an der fristgerechten Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen sei (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg).
Zum anderen wäre die Klage wohl auch deshalb ohne Erfolg geblieben, weil der angegriffene Planfeststellungsbeschluss - in Verbindung mit der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung zur Kostenübernahme der Eisenbahnüberführung Havelbrücke Rathenow vom 29. Oktober 2002/9. April 2003 und der Einlassung des Beklagten in der Klage- und Antragserwiderung - dahingehend auszulegen gewesen sein dürfte, dass er selbst keine Regelung über die Verlegung der Stammstrecke Oebisfelde - Berlin trifft, sondern diese - wie es im Erläuterungsbericht heißt (S. 50, Punkt 8.3) - zur "Voraussetzung" hat. Hinzu kommt, dass weder der Beklagte noch der Vorhabenträger sich des Rechts berühmt haben, diesbezügliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Planfeststellungsbeschluss ergänzend aufgenommene Bedingung diente insofern nur der Klarstellung dieser Rechtslage.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG n.F., für das Eilverfahren zusätzlich auf § 53 Abs. 3 GKG n.F.