Beschluss vom 03.03.2004 -
BVerwG 1 B 175.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030304B1B175.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 B 175.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030304B1B175.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 175.03

  • Hessischer VGH - 10.03.2003 - AZ: VGH 12 UE 898/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 69, 58) abgewichen, wonach in der Regel der Vortrag der Partei Vorrang gegenüber dem Vortrag eines Prozessbevollmächtigten habe. Hierauf kann eine Revisionszulassung wegen Divergenz schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt. Eine Abweichung von Entscheidungen anderer Bundesgerichte begründet daher keine Divergenz. Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die Berufungsentscheidung auf der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht. Der Vorwurf der Abweichung bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, die das von der Klägerin vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal vor der Ausreise aus der Türkei betreffen und dieses Vorbringen wegen verschiedener nicht miteinander vereinbarer Darstellungen als insgesamt unglaubhaft bewerten (UA S. 30 bis 34). Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht in einer zweiten, selbständig tragenden Begründung die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Übergriffe auf ihre körperliche Integrität und Würde als wahr unterstellt, gleichwohl aber eine Vorverfolgung der Klägerin verneint hat, weil sie der Wiederholung solcher Übergriffe außerhalb ihrer Heimatregion - namentlich in Istanbul - habe ausweichen können (UA S. 35). Weshalb es angesichts dieser zweiten selbständig tragenden Begründung noch entscheidungserheblich auf die mit der Divergenzrüge allein angegriffene erste Begründung ankommen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Weitere Rügen hat die Beschwerde nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.