Beschluss vom 03.03.2003 -
BVerwG 7 B 13.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B7B13.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2003 - 7 B 13.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B7B13.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 13.03

  • VG Dresden - 10.10.2002 - AZ: VG 13 K 1333/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die in jenem Verfahren zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide aufzuheben, durch welche die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks an sie angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründ et. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in der Beschwerde benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984
– BVerwG 2 C 22.83 – (BVerwGE 70, 110) ab; jedenfalls hat der Kläger eine solche Abweichung nicht dargelegt. Er hat keinen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, dem das Verwaltungsgericht mit einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat.
Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht zum einen eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Fristbestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG, insbesondere dessen Satz 2 vor. Zu dieser Vorschrift verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.
Der Kläger ist zum anderen der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht an § 51 Abs. 2 VwVfG scheitern lassen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf einer fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift auf den konkreten Einzelfall, ohne aufzuzeigen, dass die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 2 VwVfG einen Rechtssatz enthält, zu dem das Verwaltungsgericht sich in Widerspruch gesetzt hat. Davon abgesehen ist der erhobene Vorwurf inhaltlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sehe den Grund für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens darin, dass die Beklagte in dem Vorprozess in der mündlichen Verhandlung erster Instanz den materiellen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide anerkannt habe. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Erwägung an § 51 Abs. 2 VwVfG scheitern lassen, der Kläger hätte im Vorprozess im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel rügen müssen, dass ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen. Der Kläger hält dem entgegen, eine solche Verfahrensrüge habe er seinerzeit in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 7 B 173.99 ) erhoben. Das trifft indes nicht zu; vielmehr hat der Kläger seinerzeit nur Grundsatzrügen zum materiellen Recht geltend gemacht.
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
a) Soweit der Kläger sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG auch nach Eintritt der Bestandskraft aufgehoben werden kann, hat er einen Verfahrensfehler nicht konkret benannt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen verkannt haben sollte, handelte es sich nicht um einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Die unrichtige Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes stellt keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens, sondern einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts dar. Hierauf kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gestützt werden. Das gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht auf § 121 VwGO zurückgreift und aus der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess Folgerungen für die Möglichkeit herleitet, den seinerzeit streitigen Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG aufzuheben. Auch insoweit geht es allein um die richtige Anwendung materiellen Rechts, nämlich darum, ob das Verwaltungsgericht die Bedeutung verkannt hat, die der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils für einen späteren Anspruch auf Aufhebung des dadurch bestätigten Verwaltungsakts zukommt. Es geht hingegen nicht um einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens.
b) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dem Verwaltungsgericht habe sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, namentlich durch Vernehmung des Zeugen K. aufdrängen müssen. Ob und in welche Richtung das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat, beantwortet sich allein nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Auf die Richtigkeit dieser Auffassung kommt es hingegen für die Aufklärungsrüge nicht an. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Kläger seinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf den Zeugen K. als (neues) Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG stützen, weil er zum einen diesen Grund für das Wiederaufgreifen nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG in das Verfahren eingeführt hatte und zum anderen mit diesem Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen ist. Ausgehend von dieser materiellrechtlichen Auffassung konnte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung des Zeugen K. ohne Verstoß gegen Prozessrecht absehen.
c) Zwar macht der Kläger sinngemäß auch geltend, diese materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die insoweit gerügten Verfahrensfehler liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich zu § 51 Abs. 2 VwVfG wiederum entscheidungstragend auf die Auffassung gestützt, der Kläger hätte ein fehlerhaftes Unterbleiben einer Vernehmung des Zeugen K. schon im Vorprozess dort mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend machen müssen. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht auch hier vor, es habe übersehen, dass mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinerzeit diese Verfahrensrüge erhoben worden ist. Das trifft indes nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 173.99 enthält eine solche Rüge nicht.
3. Die Rechtssache weist schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die insoweit aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich den Anspruch auf Erlösauskehr, den die streitigen, aber bestandskräftigen Bescheide den Beigeladenen zuerkennen. Diese Fragen stellen sich deshalb erst, wenn der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat. Einen solchen Anspruch hat aber das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass insoweit durchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Obwohl die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären; denn sie haben sich mit einem bloßen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde und ohne Ausführungen zur Sache an dem Beschwerdeverfahren beteiligt, bevor ihnen durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben wurde, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Sailer Herbert Neumann