Beschluss vom 03.03.2003 -
BVerwG 4 BN 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2003 - 4 BN 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN3.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.05.2002 - AZ: OVG 1 K 5/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 16 "Campingplatz Schöning" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, als unzulässig abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier Fragen zur Antragsbefugnis gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kann die Revision nicht zugelassen werden.
Das Normenkontrollgericht hat seine Entscheidung doppelt begründet. Nach seiner Rechtsauffassung ist der Normenkontrollantrag unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien und weil ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag fehle. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (und vorliegt). Denn selbst wenn wegen einer der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben wäre, müsste die angegriffene Entscheidung doch bestehen bleiben, solange nicht auch die zweite Begründung beseitigt worden ist, weil sie allein die gerichtliche Entscheidung trägt.
Im vorliegenden Fall formuliert die Beschwerde zwar zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zwei Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Hinsichtlich der zweiten Begründung macht sie jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO geltend. Insbesondere formuliert sie hierzu keine Grundsatzfrage, sondern macht nur geltend, dass das Normenkontrollgericht das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneint habe. Ein Zulassungsgrund zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit nicht dargetan. Ob die Grundsatzfragen zur Antragsbefugnis bei isolierter Betrachtung die Revisionszulassung rechtfertigen könnten, kann deshalb hier offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.