Beschluss vom 03.02.2012 -
BVerwG 2 AV 15.11ECLI:DE:BVerwG:2012:030212B2AV15.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2012 - 2 AV 15.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030212B2AV15.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 15.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.

2 Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

3 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Beteiligte aufzeigt, welche Aspekte seines Vorbringens der Senat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Dies kann der Begründung der Anhörungsrüge nicht entnommen werden. Der Sache nach macht der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 in Bezug auf die Anhörungsrüge lediglich geltend, dass die Rechtsverfolgung nicht als aussichtslos im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erscheint und damit die Entscheidung des Senats über seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt inhaltlich fehlerhaft ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine feste Gebühr von 50 € erhoben wird.