Beschluss vom 03.02.2011 -
BVerwG 7 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B7B3.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 7 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B7B3.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 3.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.10.2010 - AZ: OVG 20 A 2142/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.