Beschluss vom 03.02.2011 -
BVerwG 7 B 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B7B1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 7 B 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B7B1.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 1.11

  • Niedersächsisches OVG - 28.10.2010 - AZ: OVG 13 LC 166/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.