Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 4 VR 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4VR1.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 VR 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B4VR1.10.0]
Beschluss
BVerwG 4 VR 1.10
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 28.06.2006 - AZ: OVG 1 MR 5/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das vom Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht verwiesene Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2010 und 1. Februar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 4 CN 1.09 verwiesen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren BVerwG
4 CN 1.09 .