Beschluss vom 03.02.2010 -
BVerwG 3 B 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B3B2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 3 B 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B3B2.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 2.10

  • VG Stade - 29.09.2009 - AZ: VG 4 A 882/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 29. September 2009 mit undatiertem Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2010, zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.